§ 8 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.

(3) Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8 WaffGebrG


Kommentar zum § 8 WaffGebrG von LexStig

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Androhung des Waffengebrauches

Außer im Falle gerechter Notwehr (Nothilfe) ist der Waffengebrauch anzudrohen und gegebenenfalls zu wiederholen – diese Verpflichtung zur Ausschöpfung mindergefährlicher Mittel ergibt sich bereits in § 4 WaffGG. Diese Androhung hat Ausdrücklich: die verbale Andr... mehr lesen...

§ 8 WaffGebrG | 1. Version | 430 Aufrufe | 27.07.22

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