Kommentar zum § 9 WaffGebrG

LexStig am 27.07.2022

Andere Waffen und Mittel als Dienstwaffen

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Darunter sind andere Waffen (außer Dienstwaffen) und Mittel zu verstehen, deren Wirkung der einer Dienstwaffe gleichkommt. Sie dürfen dann verwendet werden, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht. Beispielhaft sei hier der in Griffweite liegende Holzknüppel zu verstehen, wenn der ansonsten geeignete scheinende dienstliche Schlagstock nicht zur Verfügung steht.

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass nicht auf eine vorhandene, gefährlichere Dienstwaffe zurückgegriffen wird, wenn eigentlich weniger gefährliche (andere) Waffen oder Mittel zur Verfügung stehen würden, bei deren Einsatz bereits im Vorhinein ein geringerer Rechtseingriff zu erwarten ist. Beispiel: der Einsatz des zufällig vorhandenen Baseballschlägers um dadurch den Gebrauch einer Schusswaffe vermeiden zu können.

Wird im Sinne des WaffGG Körperkraft angewendet, so ist dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 4 zulässig, jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 9 – unabhängig von der Form oder Intensität der Körperkraft.

Das Ziel des Gebrauchs anderer Waffen und Mittel darf analog zu § 6 WaffGG nur sein, einen Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.

 

 


§ 9 WaffGebrG | 1. Version | 447 Aufrufe | 27.07.22
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: LexStig
Zitiervorschlag: LexStig in jusline.at, WaffGebrG, § 9, 27.07.2022
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