Gesamte Rechtsvorschrift VSVO

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

VSVO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2014 über die Sicherheitserfordernisse bei Veranstaltungen (Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 61/2014

§ 1 VSVO Anwendungsbereich


(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen als auch für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht in den nachfolgenden Absätzen anderes festgelegt ist.

(2) Für Veranstaltungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bewilligten Veranstaltungsstätten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, sofern nicht einzelne Anforderungen im Bewilligungsbescheid abweichend geregelt sind.

(3) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind nicht anzuwenden bei meldepflichtigen Veranstaltungen.

(4) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts kann abgewichen werden, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das auf Grundlage einer Entfluchtungs-Simulations-Berechnung, die dem Stand der Technik entspricht, erstellt wurde. Dieses Gutachten muss eine abschließende Beurteilung enthalten, dass die Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind in Verfahren nach den §§ 15 ff StVAG anzuwenden. Für Änderungsbewilligungen (§ 18 StVAG) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts nur, wenn sich die Änderung wesentlich auf die bauliche Anlage auswirkt.

(6) Im 4. Abschnitt sind die gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 StVAG vorgesehenen Mindeststandards festgelegt, die alle nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 genehmigten ortsfeste Betriebsstätten in Gebäuden und ortsfesten Betriebsstätten mit überdachten Tribünen erfüllen müssen.

(7) Von den Bestimmungen des 9. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 und des § 42 anzuwenden.

(8) Werden Anlagen und Ausstattungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbebetriebes verwendet, die von der Bewilligung bzw. Genehmigung umfasst sind, sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts nicht anzuwenden.

§ 2 VSVO Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmern dient

2.

Szenenfläche: Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen;

3.

Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;

4.

Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 des Stmk. Baugesetzes;

5.

Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;

6.

Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;

7.

fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.

§ 3 VSVO Teilnehmerdichte


(1) Die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ist wie folgt zu bemessen:

1.

für Sitzplätze an Tischen: eine Person je m² Bemessungsfläche,

2.

für Sitzplätze in Reihen und Biertischgarnituren: zwei Personen je m² Bemessungsfläche,

3.

für Stehplätze: drei Personen je m² Bemessungsfläche, auf geneigten Flächen ist die Vertikalprojektion dieser geneigten Fläche als Bemessungsfläche heranzuziehen,

4.

für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Personen je laufendem Meter,

5.

bei Ausstellungsräumen: eine Person je m² Ausstellungsfläche.

(2) Ist mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern, insbesondere von rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen oder lässt die Veranstaltungsart oder die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten, so ist der Zuschauerbereich in Sektoren oder Blöcke mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5.000 Personen zu unterteilen.

(3) Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der sich auf der Bemessungsfläche aufhaltenden Personen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die maximal zulässige Teilnehmerdichte nicht überschritten wird. Dazu ist ein geeignetes Zählsystem (z. B. Drehkreuz mit Zählwerk, Abzählen durch Ordner am Eingang bzw. Ausgang, Lichtschranke mit Zählwerk, Zählkarte) einzurichten.

§ 4 VSVO Grundsätze zu Flucht- und Rettungswegen


(1) Die Bestimmungen zu Flucht- und Rettungswegen lehnen sich an die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 an.

(2) Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind so auszubilden, dass es zu keiner vorhersehbaren Sturz- oder Stolpergefahr kommt. Sie sind ständig in ihrer erforderlichen Breite und Höhe von Gegenständen aller Art freizuhalten. Dies gilt auch für die Flucht- und Rettungswege von und zu Grundstücken und Häusern im Umfeld der Veranstaltungsstätte, die nur über diese erreichbar sind.

(3) Aus einem Raum, der für den Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.

(4) Fluchtwege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen in einen sicheren Bereich im Freien geführt werden, wenn mindestens ein weiterer vom Foyer oder der Halle baulich unabhängiger Fluchtweg vorhanden ist.

(5) Unvermeidbare Einzel- oder Doppelstufen in Gebäuden sind besonders zu kennzeichnen (Farbgebung oder Beleuchtung der Stufen) und mit Handläufen auszustatten.

(6) Türen zu und im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.

(7) Mechanische Zählvorrichtungen (z. B. Drehkreuze) im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.

(8) Sind im Verlauf von Fluchtwegen jeweils mehr als 120 Personen auf Drehflügeltüren angewiesen, sind diese mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange auszustatten.

(9) Automatische Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangstüren geeignet sein.

(10) Sektoren oder Blöcke sind durch zumindest 120 cm breite Rettungsgänge zu trennen.

(11) Zwischen Bühnen und Zuschauerbereichen ist ein mindestens 180 cm breiter Sicherheitsbereich freizuhalten, der zumindest an einer Seite an einen Rettungsweg anschließen muss. Davon kann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und aus sicherheitstechnischer Sicht nicht erforderlich ist.

(12) Für die Evakuierung von Personen mit Behinderung sind entsprechende Maßnahmen (z. B. baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) zu treffen.

§ 5 VSVO Bemessung der Flucht- und Rettungswege


(1) Die Bemessung der Fluchtwege hat nach der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen (Summe aus Teilnehmerinnen/Teilnehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Akteuren, Sicherheitsorganen usw.), die auf die Fluchtwege angewiesen sind, zu erfolgen.

(2) Bei der Ermittlung der Fluchtweglängen ist die Gehlinie unter Berücksichtigung vorhandener Einbauten und Einrichtungen (Tische, Stühle, Ausstellungsobjekte usw.) heranzuziehen.

(3) Der Fluchtweg von jeder für Personen zugänglichen Stelle innerhalb der Veranstaltungsstätte darf nicht länger als 40 m sein.

(4) Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen für bis zu 120 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm.

(5) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreite aufweisen:

Für höchstens 20 Personen: 80 cm

Für höchstens 40 Personen: 90 cm

Für höchstens 60 Personen: 100 cm

Für höchstens 120 Personen: 120 cm

Liegen Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die lichte Durchgangsbreite von 120 cm für je angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind.

(6) Flucht- und Rettungswege bei Veranstaltungen im Freien müssen für bis zu 300 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 300 Personen um jeweils 60 cm.

§ 6 VSVO Fluchtwegkennzeichnung


Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist für Fluchtwege, die als solche gut erkennbar sind, keine Kennzeichnung erforderlich.

§ 7 VSVO Gänge


(1) Zwischen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 45 cm, bei Veranstaltungen im Freien von mindestens 35 cm, vorhanden sein.

(2) Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 120 cm vorhanden sein.

(3) Seitlich eines Ganges dürfen nicht mehr als 14 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 28 Sitzplätze, bei Veranstaltungsstätten im Freien und Sportstadien nicht mehr als 20 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 40 Sitzplätze, angeordnet sein.

(4) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand zwischen Tischreihen darf 140 cm nicht unterschreiten.

§ 8 VSVO Mechanische Festigkeit und Standsicherheit


(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Für Absicherungen in für Teilnehmerinnen/Teilnehmern zugänglichen Bereichen (wie Absperrungen, Geländer, Anhaltevorrichtungen, Abschrankungen, Abtrennungen, Wellenbrecher usw.) sind zusätzlich zu den in der OIB-Richtlinie 1 festgelegten Anforderungen die für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13200-3, Zuschaueranlagen Teil 3 Abschrankungen_Anforderungen einzuhalten.

(3) Treppen, Absturzsicherungen und Handläufe sind gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.

§ 9 VSVO Baulicher Brandschutz


(1) Tragende und aussteifende Bauteile (z. B. Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachkonstruktionen) müssen mindestens eine Feuerwiderstandsklasse R 30/REI 30 aufweisen oder mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt werden.

(2) Veranstaltungsgebäude, -gebäudeteile und –räume sind gegenüber benachbarten Geschoßen und benachbarten Bauwerken mittels Brandwänden (REI 90) abzutrennen. Dies gilt auch für sämtliche Durchdringungen und Öffnungen in den brandabschnittsbildenden Bauteilen. Türen sind zumindest in EI2 30-Cx auszuführen.

(3) Wände und Decken von Räumen und Gebäudeteilen mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Technikräume) müssen den Anforderungen an Trennwände und -decken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.

(4) Galerien innerhalb von Veranstaltungsräumen müssen den Anforderungen an Trenndecken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.

(5) Wände, Decken, Treppenläufe und Podeste von gesicherten Fluchtbereichen in Gängen und Treppenhäusern sind mindestens in EI 60 auszubilden. Dies gilt auch für Durchdringungen und Öffnungen.

(6) Feuerschutzabschlüsse innerhalb der Veranstaltungsstätte dürfen offengehalten werden, wenn sie über zugelassene Einrichtungen verfügen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(7) Außentreppen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.

(8) Wand- und Deckenoberflächen sind mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse C-s1, d0 auszubilden. Holz und Holzwerkstoffe in der Brennbarkeitsklasse D sind zulässig.

(9) Fußbodenoberflächen sind mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse Cfl-s1 auszubilden. Holz und Holzwerkstoffe in der Brennbarkeitsklasse D sind zulässig.

§ 10 VSVO Technischer Brandschutz


(1) Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird.

(2) Für die erste Löschhilfe müssen in Veranstaltungsräumen tragbare Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein. Je angefangene 200 m² Nettogrundfläche ist mindestens ein 6l-Schaum- oder Nasslöscher vorzusehen. In Veranstaltungsräumen mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.600 m² müssen zusätzlich Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr vorhanden sein.

(3) In Veranstaltungsräumen mit einer Nettogrundfläche zwischen 600 und 1.200 m² müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5% der Nettogrundfläche oder eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung – ausgelegt für einen 12-fachen stündlichen Luftwechsel – vorhanden sein. Über 1.200 m² Nettogrundfläche ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit dem Schutzziel „Sicherung der Fluchtwege“ mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösemöglichkeit vorzusehen.

(4) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe sind anhand einer anerkannten Richtlinie der Feuerwehrverbände vorzusehen und mit geeigneten Anschlussmöglichkeiten für die Feuerwehr auszustatten.

§ 11 VSVO Lüftung


(1) Alle für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Räume sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch direkt ins Freie lüftbar einzurichten. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden.

(2) Je Teilnehmerin/Teilnehmer ist ein ausreichender Außenluftvolumenstrom zuzuführen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Räume mit einer Personendichte von maximal 1 Person je m², die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen und

2.

Lüftungsöffnungen müssen in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und - sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt - so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.

(3) Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere

1.

wenn die erforderlichen Lüftungsquerschnitte oder die Querlüftung nicht erreicht werden oder

2.

bei Raucherlaubnis,

sind alle für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Räume mechanisch zu be- und entlüften.

(4) In Räumen mit Raucherlaubnis ist je Teilnehmerin/Teilnehmer ein Außenluftvolumenstrom von mindestens 50 m³/h zuzuführen.

(5) Mechanische Lüftungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Die Lüftungsgeräte dürfen für Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sein.

(6) Wird ein Veranstaltungsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(7) Die Einbringung der Zuluft hat derart zu erfolgen, dass im Bereich der Sitz- und Stehplätze eine Luftgeschwindigkeit von 0,2 m/s nicht überschritten wird.

(8) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.

§ 12 VSVO Heizung


(1) Heizgeräte mit offenem Verbrennungsraum sowie elektrisch betriebene Heizgeräte mit offener Spirale im Zugriffsbereich von Teilnehmerinnen/Teilnehmern sind unzulässig.

(2) Mit Gas betriebene Heizgeräte sind zulässig, wenn diese über eine zentrale Gasanlage, mit fest installierten Rohrleitungen versorgt und raumluftunabhängig betrieben und nicht im Zugriffsbereich der Teilnehmerinnen/Teilnehmer montiert werden.

(3) Warmlufterzeuger, bei denen die Luft ohne die Verwendung einer Zwischenflüssigkeit erwärmt wird, müssen in der Zuluftleitung ein rauchempfindliches Element aufweisen, das bei Ansprechen die Anlage abschaltet und Alarm gibt.

(4) Feuerungsanlagen und Brennstofflagerungen dürfen für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sein.

§ 13 VSVO Mindeststandards gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 StVAG


Folgende Mindeststandards werden festgelegt:

1.

Flucht und Rettungswege

a)

Aus einem Raum, der für den Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.

b)

Türen zu und im Verlauf von Fluchtwegen aus Räumen, die für den Aufenthalt von mehr als 15 Personen bestimmt sind, müssen von Innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Sind jeweils mehr als 120 Personen auf Drehflügeltüren angewiesen, sind diese mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange auszustatten, falls sie nicht bereits mit einem zum Zeitpunkt der Genehmigung geeigneten Notausgangsbeschlag ausgestattet sind.

2.

Fluchtwegkennzeichnung

              Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

3.

Notbeleuchtung

              Bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht, ist bei Gebäuden eine funktionstaugliche und dem Stand der Technik entsprechende Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) nachzurüsten, sodass sich die Teilnehmerinnen/Teilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien gut zurechtfinden können. Ist eine Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung und Fluchtwegorientierungsbeleuchtung), die dem Stand der Technik des Errichtungszeitpunktes entspricht, vorhanden, ist der Mindeststandard erfüllt.

4.

Baulicher Brandschutz

              Veranstaltungsräume sind von Räumen mit erhöhter Brandgefahr brandschutztechnisch so abzutrennen, dass unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen eine Feuerwiderstandsdauer von zumindest 30 Minuten gewährleistet ist.

§ 14 VSVO Nachweis zur Erfüllung der Mindeststandards


(1) Zur Erfüllung der Mindeststandards ist der zuständigen Behörde eine Prüfbescheinigung gemäß § 20 StVAG, die die Einhaltung oder Nachrüstung der in § 13 festgelegten Mindeststandards bestätigt, vorzulegen. Ein behördliches Verfahren nach den Bestimmungen des StVAG ist nicht durchzuführen.

(2) In Ausnahmefällen (z. B. historische Gebäude, denkmalgeschützte Gebäude) kann eine Prüfbescheinigung auch ausgestellt werden, wenn die festgelegten Mindeststandards nicht umgesetzt werden, aber das Sicherheitsniveau durch andere geeignete Maßnahmen in gleichem Ausmaß erfüllt wird. In diesem Fall sind alle Abweichungen von den Mindeststandards in der Prüfbescheinigung zu dokumentieren.

(3) Erfolgt die Vorlage der Prüfbescheinigung nicht innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung, erlischt die Veranstaltungsstättenbewilligung.

§ 15 VSVO Zelte


(1) Für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sind die relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ einzuhalten.

(2) Die tragende Konstruktion von Zelten muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt werden.

(3) Planen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C – s2, d0 bestehen.

(4) Feuerungsanlagen und Heizgeräte dürfen nur in eigens hierzu eingerichteten Bereichen außerhalb des Zeltes aufgestellt werden, wobei zur Zeltplane ein Mindestabstand von 2 m und zu Notausgängen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. Direkt befeuerte Warmlufterzeuger sind verboten.

(5) Zelte, die für den Aufenthalt von mehr als 1.500 Besuchern zugelassen sind, müssen zumindest zwei möglichst weit voneinander entfernte Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 % ihrer Grundfläche aufweisen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an gut zugänglichen Stellen des Zeltes liegen und an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift „Rauchabzug“ versehen sein.

(6) Kochgeräte sind so aufzustellen, dass ein Mindestabstand von 2 m zur Zeltplane oder der Mindestabstand gemäß Betriebsanleitung eingehalten wird.

(7) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

§ 16 VSVO Bühnen, Podien, Gerüste, Tribünen


(1) Für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit ist die ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks – Sicherheit“ einzuhalten.

(2) Alle Einbauten sind so auszubilden, dass sie durch Schwingungen nicht in ihrer Standsicherheit gefährdet werden können.

(3) Die Unterkonstruktionen und Oberflächen der Fußböden und Treppen von Bühnen und Podien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse Cfl-s1 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.

(4) Gerüste müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.

(5) Tribünen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Die Dächer, Sitz- und Gehflächen können auch aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse Cfl-s1 oder Holz und Holzwerkstoffen der Brennbarkeitsklasse D bestehen.

(6) Sitzplatzbereiche von Tribünen müssen unverrückbar befestigte Sitze aufweisen.

(7) Tragkonstruktionen von Dächern über Bühnen im Freien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig. Die Dachhaut muss aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C-s2, d0 bestehen.

(8) Bühnen, Podien, Gerüste und Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

§ 17 VSVO Andere Einrichtungen


(1) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen gelten insbesondere:

1.

Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmer bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände;

2.

Vordächer, Markisen und Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²;

3.

Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlerinnen/Künstlern verwendet werden und für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sind;

4.

Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen;

5.

Wägen, die bei Umzügen verwendet werden, auch wenn sie für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglich sind;

6.

Holzböden ohne Unterbau, die direkt auf dem Untergrund aufliegen.

(2) Diese Einrichtungen können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstalterinnen/Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.

(3) Die Veranstalterinnen/Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung dieser Einrichtungen keine Gefährdungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu erwarten sind.

§ 18 VSVO Elektrische Anlagen


(1) Elektrische Anlagen sind nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben.

(2) Haupt- und Unterverteiler sowie Schaltanlagen für Sicherheitseinrichtungen sind gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(3) Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.

(4) Bei Großveranstaltungen ist eine Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher zu bestellen.

§ 19 VSVO Notbeleuchtung


(1) Flucht-und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht, mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass sich die Teilnehmerinnen/Teilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffentlichen oder sonstigen sicheren Bereichen im Freien gut zurechtfinden können. Während der Veranstaltung sind die Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben.

(2) Veranstaltungsstätten in Gebäuden, die nicht in den Geltungsbereich der ÖVE/ÖNORM E 8002-2 fallen, sind zumindest mit einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung auszustatten.

§ 20 VSVO Allgemeines zu Flüssiggasanlagen


(1) Die Lagerung und Verwendung von mehr als 35 kg Flüssiggas ist nur zulässig, wenn dafür eine nach landesrechtlichen Bestimmungen zu erteilende gasrechtliche Bewilligung vorliegt.

(2) Die Lagerung und Verwendung bis zu 35 kg Flüssiggas ist bei Veranstaltungen nur für den Betrieb von am Standort fix und unbewegbar aufgestellten Kochgeräten zulässig.

(3) Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas

1.

in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist;

2.

in Technik-, Heiz- und Brennstofflagerräumen;

3.

an Stellen, an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden;

4.

in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen;

5.

in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge – wenn auch nur vorübergehend – abgestellt werden;

6.

in Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen sowie zu diesen Räumen führenden Zugängen;

7.

in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind;

8.

in Räumen oder Bereichen, in denen die Versandbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können.

(4) Kochgeräte müssen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen und sind in eigenen Bereichen wie Küchen oder Buffets aufzustellen.

(5) Die Betriebs- und Vorratsbehälter sind stehend und standsicher mit einem Abstand von mindestens 1 m zu möglichen Wärmequellen aufzustellen. Sie dürfen für die Teilnehmer nicht zugänglich sein.

(6) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in der Gasphase entnommen werden.

(7) Außerhalb der Betriebszeiten der Kochgeräte müssen die Flaschenventile der Betriebsbehälter geschlossen sein.

(8) Druckregler mit einer Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h müssen mit einem Sicherheitsabblaseventil und einem Sicherheitsabsperrventil ausgestattet sein.

§ 21 VSVO Verwendung von Flüssiggas in Räumen


(1) In Räumen dürfen maximal zwei Versandbehälter (ein Betriebs- und ein Vorratsbehälter) mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein. Die Räume müssen direkt ins Freie lüftbar sein und ein Raumvolumen von mindestens 100 m³ aufweisen. Die Gasverbrauchsgeräte dürfen in Summe einen Anschlusswert von maximal 1,5 kg/h haben.

(2) In Räumen, in denen Versandbehälter aufgestellt werden, muss ein gefahrloses bodennahes Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas über höchstens einen vorgelagerten Raum direkt ins Freie möglich sein.

§ 22 VSVO Verwendung von Flüssiggas im Freien


(1) Im Freien dürfen bis zu drei Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wobei jedoch die gesamte Füllmenge aller vorhandenen Versandbehälter 35 kg nicht überschreiten darf.

(2) Versandbehälter mit einer Füllmenge von mehr als 15 kg dürfen nur im Freien in einem Flaschenschrank oder in einem nur vom Freien aus zugänglichen Lagerraum aufgestellt werden. Die Versandbehälter sind gegen Umfallen zu sichern.

(3) Die Zugangstüren zu Flaschenschränken und Lagerräumen sind versperrbar einzurichten und versperrt zu halten.

(4) Flaschenschränke und Lagerräume sind mit zwei Lüftungsöffnungen direkt ins Freie unmittelbar über dem Boden und in Deckennähe im Ausmaß von jeweils 1% der Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm² auszustatten.

(5) In Flaschenschränken und Lagerräumen sowie um deren Türen und Lüftungsöffnungen sind explosionsgefährdete Bereiche nach dem Stand der Technik festzulegen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind gegen unbefugtes Betreten abzusichern und zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen.

§ 23 VSVO Bestuhlung


(1) Bei mobiler Bestuhlung, die in mehreren Reihen aufgestellt wird, sind die einzelnen Stühle in den Reihen fest miteinander zu verbinden. Davon kann abgesehen werden, wenn dies aus sicherheitstechnischer Sicht nicht erforderlich ist.

(2) Sitzflächen, Sitzschalen, Lehnen u. dgl. müssen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein. Holz- und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.

(3) Sitzbezüge müssen unter Berücksichtigung allfälliger Polsterungen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein.

§ 24 VSVO Schutzeinrichtungen


(1) Bei Veranstaltungen, bei denen Teilnehmerinnen/Teilnehmer nur als Zuschauer zugelassen sind (z. B. Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport, Reitbahnen), sind die Aktionsbereiche von den Teilnehmerplätzen durch Absperrungen, Abschrankungen, Netzen oder Sicherheitszonen so zu trennen, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch die Darbietung der Veranstaltung nicht gefährdet werden.

(2) Geländeformationen in der Veranstaltungsstätte, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit einer standfesten Absturzsicherung zu versehen.

§ 25 VSVO Sanitäranlagen


(1) Bei Veranstaltungen sind getrennte Toiletten für Frauen und Männer vorzusehen. Die Zugänge zu den Toiletten müssen gekennzeichnet werden. Die Festlegung der Anzahl der Toiletten obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.

(2) Die Anzahl der Toiletten ist jedenfalls ausreichend, wenn für die erwarteten Teilnehmerinnen/Teilnehmer für je 50 Frauen und je 100 Männer eine WC Zelle und für je 50 Männer überdies ein Pissoir vorhanden ist. Die Anzahl der Toiletten kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart, der Größe der Veranstaltung, der Besonderheiten der Veranstaltungsstätte (z. B. Denkmalschutz, im Freien) sowie bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte oder in deren Nähe bereits vorhandene Sanitäranlagen sind anzurechnen.

(3) Jeder Toilettenraum muss mit einem Waschbecken ausgestattet sein. Waschbecken in Sanitäranlagen, die nicht mit Trinkwasser gespeist werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Sanitäre Abwässer müssen entweder durch direkten Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder über mobile Sammelbehälter bei einer öffentlichen Kläranlage entsorgt werden.

§ 26 VSVO Maschinen


(1) Maschinen müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen – Anhang 1 der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010, BGBl.II Nr. 282/2008 (MSV 2010) entsprechen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.

die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine EG-Konformitätserklärung (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der MSV 2010) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor oder

2.

die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine Übereinstimmungserklärung (Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor.

(2) Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Maschinen nachweislich dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechen.

(3) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von Maschinen, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

die Inbetriebnahme der Maschine ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und

2.

die Maschine steht während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person

§ 27 VSVO Mobile Vergnügungsgeräte


(1) Spezielle maschinelle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks (mobile Vergnügungsgeräte) müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks- Sicherheit“ entsprechend gebaut und betrieben werden.

(2) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von mobilen Vergnügungsgeräten, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

die Inbetriebnahme der mobilen Vergnügungsgeräte ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und

2.

die mobilen Vergnügungsgeräte stehen während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person.

(3) Mobile Vergnügungsgeräte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

§ 28 VSVO Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen


(1) Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960 „Aufblasbare Spielgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ entsprechend gebaut und betrieben werden.

(2) Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

§ 29 VSVO Tragekonstruktionen für Veranstaltungsmittel


Tragkonstruktionen für die Befestigung von Veranstaltungsmitteln, wie Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches, müssen standsicher aufgestellt oder an standsicheren Konstruktionen bzw. standsicheren baulichen Anlagen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein. Freihängende Veranstaltungsmittel müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung aus nicht brennbaren Materialien (z. B. Stahlseil, Sicherungskette) gegen Herabfallen abgesichert sein.

§ 30 VSVO Pyrotechnische Gegenstände


Die Veranstalterin/der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und T1 und diese ausschließlich auf Bühnen und Szenenflächen verwendet werden, sofern nicht eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl.I Nr. 131/2009 erteilt wurde.

§ 31 VSVO Flugobjekte


Sofern das Steigenlassen von Flugobjekten, wie Fesselballone, Drachen und Kleinluftballone, nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen sie weder den Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährden.

§ 32 VSVO Laser


Werden Lasereinrichtungen, ausgenommen Klasse 1 oder 2, eingesetzt, so sind die Anforderungen der ÖNORM S 1105: 2011 einzuhalten. Insbesondere ist eine „Strahlenschutztechnische Dokumentation“ gemäß Abschnitt 5.1, einschließlich eines Prüfberichtes, zu erstellen und vor Ort bereitzuhalten.

§ 33 VSVO Licht


Zu den Licht emittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art. Außenbeleuchtungsanlagen (Lichtreklame, hell beleuchtete Fassaden, Scheinwerfer etc.) sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie den anerkannten Regeln der Lichttechnik entsprechen.

§ 34 VSVO Haftpflichtversicherung


Für Veranstaltungen hat die Veranstalterin/der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmerinnen/Teilnehmern abzuschließen, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht.

§ 35 VSVO Barrierefreiheit


Veranstaltungen sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit so durchzuführen, dass für Menschen mit Beeinträchtigung eine ungehinderte Benützung der Veranstaltung ermöglicht wird.

§ 36 VSVO Anreise zur Veranstaltung und Stellflächen


(1) Veranstalterinnen/Veranstalter haben Veranstaltungen so zu planen, dass Möglichkeiten zur Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentliche Parkplätze genützt werden können.

(2) Sind keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel oder öffentlichen Parkplätze vorhanden, hat die Veranstalterin/der Veranstalter für die voraussichtlich mit Kraftfahrzeugen und einspurigen Fahrzeugen anreisenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genügend geeignete Stellflächen vorzusehen. Dabei ist für je 20 Teilnehmerinnen/Teilnehmer mindestens ein PKW-Abstellplatz und für je 50 Teilnehmerinnen/Teilnehmer ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Abstellplätze für Busse vorzusehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 des StVAG gegeben sind (Anreise mit „Fan-Bussen“), sind für allenfalls rivalisierende Fangruppen getrennte Ein- und Ausstiegsstellen bzw. Busparkplätze und Zugänge vorzusehen.

§ 37 VSVO Brandschutz und Brandschutzdienst


(1) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für Veranstaltungen, bei denen brandgefährliche Veranstaltungsmittel wie offenes Feuer und Licht oder pyrotechnische Gegenstände eingesetzt werden, sowie für Veranstaltungen, die gleichzeitig von mehr als 1.000 Personen besucht werden können, die Einrichtung eines Brandschutzdienstes im Sinne einer Brandsicherheitswache (Mitglieder von Feuerwehren oder zumindest Brandschutzwarte) vorzusehen.

(2) Für die erste Löschhilfe müssen bei Veranstaltungen tragbare Schaum- oder Nasslöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein.

(3) Folgende Aufgaben sind durch den Brandschutzdienst mindestens wahrzunehmen:

1.

Durchführen einer Augenscheinskontrolle des gesamten zu überwachenden Bereichs vor der Veranstaltung;

2.

die Überwachung der Brandsicherheit während der Veranstaltung;

3.

Einleitung der Erstmaßnahmen (Alarmieren, Retten, Löschen);

4.

Nachkontrolle.

(4) Die Anzahl der Mitglieder der Brandsicherheitswache ist auf die erwartete Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer abzustimmen. Diese ist jedenfalls erfüllt, wenn die Anforderungen der Tabelle 1 der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingehalten werden.

§ 38 VSVO Ordnerdienst


(1) Bei Veranstaltungen sind geeignete und in den Ordnungsaufgaben unterwiesene Personen mit dem Ordnerdienst zu betrauen.

(2) Die Anzahl der Ordner ist auf die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer entsprechend abzustimmen. Die Anzahl der Ordner ist grundsätzlich ausreichend, wenn je 100 erwartete Personen eine Person mit dem Ordnerdienst betraut wird. Die Anzahl der Ordner kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart und bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Als Ordner gelten alle Personen, die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung innehaben (z. B.: Parkplatzeinweiser, Kartenkontrollore, Platzanweiser, Haustechniker, Securities, Servicepersonal).

(3) Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der erwarteten Personen zu kontrollieren und sicherzustellen.

§ 39 VSVO Sanitätsdienst und ärztliche Hilfeleistung


(1) Die sanitätsdienstlichen – notfallmedizinischen Hilfsmaßnahmen bei Veranstaltungen sind durch eine gesetzlich anerkannte oder qualitativ gleichwertige Rettungsorganisation durchzuführen.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung

1.

der Ersten Hilfeleistung,

2.

des Einsatzes des allgemeinen Rettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste vor Ort,

3.

der ärztlichen Hilfeleistung und

unter Berücksichtigung der Art, Größe und des Gefährdungspotentials für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer während der Dauer einer Veranstaltung erforderlich sind.

(3) Zur Ermittlung der Anzahl des mindestens benötigten Sanitätspersonals, des ärztlichen Personals sowie der Transportmittel ist eine allgemein anerkannte Berechnungsformel anzuwenden. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn

1.

zur Ermittlung der Algorithmus nach „Maurer“ herangezogen wird, und

2.

allfällige veranstaltungsspezifische Vorschriften von internationalen Organisationen (z. B. FIFA, FIS, usw.) in die Planung einbezogen werden.

(4) Zur Durchführung der sanitätsdienstlichen, notfallmedizinischen und psychosozialen Maßnahmen bei Großveranstaltungen sind ortsfeste oder mobile Behandlungsräume vorzusehen. Ortsfeste Behandlungsräume („Ambulanzräume, Ambulanzzelte“) sind mit einer entsprechenden sanitätsdienstlichen bzw. notfallmedizinischen Ausstattung einzurichten. Dabei muss jedenfalls die medizinisch-technische Ausstattung zur Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen vorhanden sein. Als mobile Behandlungsräume für Patientinnen/Patienten gelten jedenfalls die Rettungs- oder Notarztwagen der anerkannten Rettungsdienste. Die/Der verantwortliche Ärztin/Arzt hat bei Großveranstaltungen zusätzlich eine Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt zu besitzen.

(5) Lässt die Art der Veranstaltung erwarten, dass Personen aus Gefahren zu befreien sind, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hinausgehen, sind weitere Einsatzkräfte auch aus den Reihen der besonderen Rettungsdienste heranzuziehen.

(6) Die Notfallnummern des vor Ort vorhandenen Sanitätsdienstes und ärztlichen Dienstes sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern und den Ordnerdiensten deutlich sichtbar bekannt zu machen, falls diese von den allgemein gültigen Notrufnummern der Einsatzorganisationen abweichen.

§ 40 VSVO Einsatzkräfte


Veranstaltungsstätten müssen für Einsatzkräfte erreichbar sein. Vorhandene Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge müssen ständig freigehalten werden.

§ 41 VSVO Zentrale Einsatzleitung


Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat, sofern dies für die Veranstaltung aufgrund ihrer Größe oder ihrer Art erforderlich ist, Räumlichkeiten für eine allfällige zentrale behördliche Einsatzleitung, die zur Überwachung der Veranstaltung notwendig erscheint, zur Verfügung zu stellen und diese nach dem Stand der Technik auszustatten (z. B. Heizung, Lüftung, Stromanschluss). Sofern dies erforderlich ist, haben die Veranstalterinnen/Veranstalter auch allwettertaugliche Stellflächen für mobile Einsatzleitwagen und weitere Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 42 VSVO Vorkehrungen für den Jugendschutz


(1) Bei Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, sind Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, welche die Überwachung und Einhaltung der jeweils geltenden steiermärkischen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen. Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist zumindest verpflichtet,

1.

die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Ausgehzeiten und des Alkohol- und Tabakkonsums, -erwerbs und -besitzes, während der gesamten Veranstaltung deutlich wahrnehmbar kundzumachen, dies vor allem im Gastronomiebereich, und

2.

die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirkenden und/oder dort beschäftigten Personen vor Beginn der Veranstaltung über die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen und die Vorgangsweise bei Verstößen gegen diese Bestimmungen zu belehren.

§ 43 VSVO Garderoben


Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. notwendig ist, sollen für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer ausreichende Garderoben sowie Ablagen zur Verfügung stehen.

§ 44 VSVO Alarm- und Informationseinrichtungen


Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen und geeignete Informationseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Personen über besondere Situationen informiert und erforderlichenfalls zu entsprechendem Verhalten aufgefordert werden.

§ 45 VSVO Grundsätze der Abfallbewirtschaftung


Die Abfallbewirtschaftung einer Veranstaltung hat im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. zu erfolgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der bei einer Veranstaltung anfallenden Abfälle die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.

§ 46 VSVO Verwendung von Mehrwegsystemen


Werden bei Veranstaltungen Getränke ausgegeben, sind diese bevorzugt aus Mehrweggebinden (z. B. aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken und bevorzugt in Mehrweggebinden (z. B. Mehrwegkunststoffbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind bevorzugt Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (z. B. aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen. Spülabwässer sind in den öffentlichen Kanal einzuleiten; dies ist mit dem Kanalanlagenbetreiber abzusprechen.

Werden aus Sicherheitsgründen Einwegsysteme verwendet, sind bevorzugt Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (z. B. aus Karton oder Holz) zu verwenden.

§ 47 VSVO Abfallsammeleinrichtungen


Die bei der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) anfallenden Abfälle sind nach den gesetzlichen Vorgaben getrennt zu sammeln und über dazu Berechtigte zu verwerten bzw. zu entsorgen. Dazu sind entsprechend den anfallenden Abfällen (Art und Menge) sowohl im Gastronomiebereich (Küche, Schank, Bar, Service), als auch in für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen geeignete Behältnisse aufzustellen. Jedenfalls sind Altpapier/Kartonagen, Altglas (Bunt- und Weißglas), Metallverpackungen, Kunststoffverpackungen („gelbe Tonne“), Restmüll, Biomüll, Altspeisefett und -öl, Speisereste (Gastronomie) und Sperrmüll (Auf- und Abbau) getrennt zu sammeln und zu verwerten bzw. zu entsorgen. Rauchwarenrückstände sind getrennt von anderen Abfällen in nicht brennbaren Behältern zu sammeln.

§ 48 VSVO Überprüfungen in bewilligten Veranstaltungsstätten


(1) Folgende wiederkehrende elektrotechnische Prüfungen sind bei bewilligten Veranstaltungsstätten nachweislich durch eine Elektrofachkraft durchzuführen:

1.

alle drei Jahre

a)

der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlagen und

b)

die ordnungsgemäße Funktion des Blitzschutzsystems;

2.

jährlich:

die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung,

(2) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.

§ 49 VSVO Prüfungen an Flüssiggasanlagen


(1) Der Anschluss der Versandbehälter ist durch eine unterwiesene Person wie folgt durchzuführen:

1.

Abschrauben der Verschlussmutter bei geschlossenem Flaschenventil mit begleitender augenscheinlicher Kontrolle der Dichtheit des Flaschenventils,

2.

Augenscheinliche Kontrolle auf Vorhandensein und Unversehrtheit der Dichtung,

3.

Aufschrauben und Festziehen des Druckreglers, je nach vorhandenem System, händisch oder mit Sechskantschlüssel,

4.

Durchführung einer Dichtheitsprobe bei geöffnetem Flaschenventil mit Leckspray.

(2) Rohrleitungsanlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas einer Druckprüfung durch fachkundige Personen wie folgt unterziehen zu lassen:

1.

Vorprüfung (Festigkeitsprüfung) mit 1 bar und

2.

Dichtheitsprüfung mit 150 mbar.

(3) Sämtliche metallischen Teile der Flüssiggasanlage sind in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden.

§ 50 VSVO Bestätigungen und Atteste


Folgende Atteste und Bestätigungen sind bei der Veranstaltung bereitzuhalten:

1.

Attest einer Elektrofachkraft für:

a)

den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen;

b)

die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bzw. der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung;

2.

Bestätigungen von fachkundigen Personen für:

metallische Teile der Flüssiggasanlage, die in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden sind;

3.

Bestätigung über die Durchführung der Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person für:

a)

Veranstaltungseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;

b)

Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung.

§ 51 VSVO Verweise


Verweise in dieser Verordnung auf Verordnungen des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 114/2011

2.

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 282/2008 i.d.F. BGBl. II Nr. 137/2013

3.

Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 i.d.F. BGBl. II Nr. 21/2010

§ 52 VSVO EU-Recht


Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/19/A).

§ 53 VSVO Übergangsbestimmungen


Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

§ 54 VSVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO (VSVO) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2014 über die Sicherheitserfordernisse bei Veranstaltungen (Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 61/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 31 Abs. 3 Z 2 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 – StVAG, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.156/2013, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Teilnehmerdichte, Flucht und Rettungswege

§ 3

Teilnehmerdichte

§ 4

Grundsätze zu Flucht- und Rettungswegen

§ 5

Bemessung der Flucht- und Rettungswege

§ 6

Fluchtwegkennzeichnung

§ 7

Gänge

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten

§ 8

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

§ 9

Baulicher Brandschutz

§ 10

Technischer Brandschutz

§ 11

Lüftung

§ 12

Heizung

4. Abschnitt
Mindeststandards für die Nachrüstung von Veranstaltungsstätten

§ 13

Mindeststandards gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 StVAG

§ 14

Nachweis zur Erfüllung der Mindeststandards

5. Abschnitt
Veranstaltungseinrichtungen

§ 15

Zelte

§ 16

Bühnen, Podien, Gerüste, Tribünen

§ 17

Andere Einrichtungen

6. Abschnitt
Anlagen und Ausstattungen

§ 18

Elektrische Anlagen

§ 19

Notbeleuchtung

§ 20

Allgemeines zu Flüssiggasanlagen

§ 21

Verwendung von Flüssiggas in Räumen

§ 22

Verwendung von Flüssiggas im Freien

§ 23

Bestuhlung

§ 24

Schutzeinrichtungen

§ 25

Sanitäranlagen

§ 26

Maschinen

7. Abschnitt
Veranstaltungsbetriebseinrichtungen

§ 27

Mobile Vergnügungsgeräte

§ 28

Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen

8. Abschnitt
Veranstaltungsmittel

§ 29

Tragekonstruktionen für Veranstaltungsmittel

§ 30

Pyrotechnische Gegenstände

§ 31

Flugobjekte

§ 32

Laser

§ 33

Licht

9. Abschnitt
Organisatorische Vorschriften für Veranstalterinnen/Veranstalter

§ 34

Haftpflichtversicherung

§ 35

Barrierefreiheit

§ 36

Anreise zur Veranstaltung und Stellflächen

§ 37

Brandschutz und Brandschutzdienst

§ 38

Ordnerdienst

§ 39

Sanitätsdienst und ärztliche Hilfeleistung

§ 40

Einsatzkräfte

§ 41

Zentrale Einsatzleitung

§ 42

Vorkehrungen für den Jugendschutz

§ 43

Garderoben

§ 44

Alarm- und Informationseinrichtungen

10. Abschnitt
Abfallbewirtschaftung

§ 45

Grundsätze der Abfallbewirtschaftung

§ 46

Verwendung von Mehrwegsystemen

§ 47

Abfallsammeleinrichtungen

11. Abschnitt
Prüfungen, Gutachten und Atteste

§ 48

Überprüfungen in bewilligten Veranstaltungsstätten

§ 49

Prüfungen an Flüssiggasanlagen

§ 50

Bestätigungen und Atteste

12. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 51

Verweise

§ 52

EU-Recht

§ 53

Übergangsbestimmungen

§ 54

Inkrafttreten

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