§ 38 VSVO Ordnerdienst

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei Veranstaltungen sind geeignete und in den Ordnungsaufgaben unterwiesene Personen mit dem Ordnerdienst zu betrauen.

(2) Die Anzahl der Ordner ist auf die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer entsprechend abzustimmen. Die Anzahl der Ordner ist grundsätzlich ausreichend, wenn je 100 erwartete Personen eine Person mit dem Ordnerdienst betraut wird. Die Anzahl der Ordner kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart und bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Als Ordner gelten alle Personen, die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung innehaben (z. B.: Parkplatzeinweiser, Kartenkontrollore, Platzanweiser, Haustechniker, Securities, Servicepersonal).

(3) Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der erwarteten Personen zu kontrollieren und sicherzustellen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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