§ 44 VSVO Alarm- und Informationseinrichtungen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen und geeignete Informationseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Personen über besondere Situationen informiert und erforderlichenfalls zu entsprechendem Verhalten aufgefordert werden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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