§ 42 VSVO Vorkehrungen für den Jugendschutz

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bei Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, sind Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, welche die Überwachung und Einhaltung der jeweils geltenden steiermärkischen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen. Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist zumindest verpflichtet,

1.

die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Ausgehzeiten und des Alkohol- und Tabakkonsums, -erwerbs und -besitzes, während der gesamten Veranstaltung deutlich wahrnehmbar kundzumachen, dies vor allem im Gastronomiebereich, und

2.

die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirkenden und/oder dort beschäftigten Personen vor Beginn der Veranstaltung über die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen und die Vorgangsweise bei Verstößen gegen diese Bestimmungen zu belehren.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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