§ 5 VSVO Bemessung der Flucht- und Rettungswege

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Bemessung der Fluchtwege hat nach der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen (Summe aus Teilnehmerinnen/Teilnehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Akteuren, Sicherheitsorganen usw.), die auf die Fluchtwege angewiesen sind, zu erfolgen.

(2) Bei der Ermittlung der Fluchtweglängen ist die Gehlinie unter Berücksichtigung vorhandener Einbauten und Einrichtungen (Tische, Stühle, Ausstellungsobjekte usw.) heranzuziehen.

(3) Der Fluchtweg von jeder für Personen zugänglichen Stelle innerhalb der Veranstaltungsstätte darf nicht länger als 40 m sein.

(4) Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen für bis zu 120 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm.

(5) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreite aufweisen:

Für höchstens 20 Personen: 80 cm

Für höchstens 40 Personen: 90 cm

Für höchstens 60 Personen: 100 cm

Für höchstens 120 Personen: 120 cm

Liegen Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die lichte Durchgangsbreite von 120 cm für je angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind.

(6) Flucht- und Rettungswege bei Veranstaltungen im Freien müssen für bis zu 300 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 300 Personen um jeweils 60 cm.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 VSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 VSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 VSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 VSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 VSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 VSVO
§ 6 VSVO