§ 2 VSVO Begriffsbestimmungen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Bemessungsfläche: jene Fläche einer Veranstaltungsstätte, die dem Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmern dient

2.

Szenenfläche: Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen;

3.

Teilnehmerdichte: Anzahl von Personen, bezogen auf die Bemessungsfläche der Veranstaltungsstätte;

4.

Bauliche Anlage: Bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 des Stmk. Baugesetzes;

5.

Fluchtweg: Weg, der im Falle einer notwendigen Flucht in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich führt;

6.

Rettungsweg: Weg, der einen Transport von Verletzten in einen sicheren Bereich im Freien oder in einen gesicherten Bereich ermöglicht;

7.

fachkundige Person: Person, die durch Schulung, Zulassungen oder Erfahrung bzw. einer Kombination daraus über das Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eine bestimmte Aufgabe auszuführen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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