§ 26 VSVO Maschinen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Maschinen müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen – Anhang 1 der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010, BGBl.II Nr. 282/2008 (MSV 2010) entsprechen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.

die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine EG-Konformitätserklärung (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der MSV 2010) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor oder

2.

die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine Übereinstimmungserklärung (Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor.

(2) Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Maschinen nachweislich dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechen.

(3) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von Maschinen, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

die Inbetriebnahme der Maschine ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und

2.

die Maschine steht während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 VSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 VSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 VSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 VSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 VSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 VSVO
§ 27 VSVO