§ 17 VSVO Andere Einrichtungen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen gelten insbesondere:

1.

Einrichtungen, die nicht für den Aufenthalt von Teilnehmerinnen/Teilnehmer bestimmt sind, wie Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Verkaufs- und Präsentationsstände, Imbissbuden, Ausschankstände;

2.

Vordächer, Markisen und Aufstandsflächen, mit einer (überdachten) Fläche von nicht mehr als 18 m²;

3.

Bühnen und Ausstattungen, die nur von Künstlerinnen/Künstlern verwendet werden und für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sind;

4.

Schirme und Zelte, die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen und eine überdachte Fläche von nicht mehr als 18 m² aufweisen;

5.

Wägen, die bei Umzügen verwendet werden, auch wenn sie für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglich sind;

6.

Holzböden ohne Unterbau, die direkt auf dem Untergrund aufliegen.

(2) Diese Einrichtungen können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstalterinnen/Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.

(3) Die Veranstalterinnen/Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung dieser Einrichtungen keine Gefährdungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu erwarten sind.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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