Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der oder die nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der oder die nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen jeweils zuständige Bundesminister oder jeweils zuständige Bundesministerin oder gegebenenfalls die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der oder die nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der oder die nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen jeweils zuständige Bundesminister oder jeweils zuständige Bundesministerin oder gegebenenfalls die Bundesregierung betraut.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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