§ 7 VPG Begutachtungsverfahren

VPG - Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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