§ 8 VPG Überwachung

VPG - Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des § 4 Abs. 2 obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Überwachung gemäß Abs. 1 ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.Bei der Überwachung gemäß Absatz eins, ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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