§ 3 VPG Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung

VPG - Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einssie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus gehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit);
    2. 2.Ziffer 2sie dürfen in Bezug auf Berufsangehörige, die dem Recht der Europäischen Union unterliegen, weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
  2. (2)Absatz 2,Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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