Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:
1.Ziffer einsRechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
2.Ziffer 2Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
3.Ziffer 3Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
4.Ziffer 4Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
5.Ziffer 5Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
6.Ziffer 6berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
7.Ziffer 7spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
8.Ziffer 8Nichtdiskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.Nichtdiskriminierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in Paragraph 5, festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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