Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 9.7.2018 Seite 25, in österreichisches Recht umgesetzt.
Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die verpflichteten Organe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 6, vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
a. Aufgrund welchen Allgemeininteresses ist die Regelung erforderlich?
b. Bei der Reglementierung von Gesundheitsberufen, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, dient diese der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus?
c. Welchen Risiken für Berufsangehörige, Verbraucher und Dritte soll das angestrebte Ziel des Allgemeininteresses entgegenwirken?
2. AngemessenheitInwiefern ist die Regelung geeignet, die Ziele des genannten Allgemeininteresses in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen (Angemessenheit) und inwiefern wird den Risiken bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise entgegengewirkt?
3. Verhältnismäßigkeit in Bezug auf gelindere MittelWeshalb ist das angestrebte Ziel nicht durch gelindere Mittel oder bestehende Regelungen erreichbar (Verhältnismäßigkeit)? Warum kann das Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, dies insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken?
4. Kombinatorische EffekteIn welchem Verhältnis stehen die Regelungen zu bestehenden Vorschriften, die den Berufszugang oder dessen Ausübung beschränken? Wie tragen die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Ziel bei und sind sie hiefür notwendig?
Folgende Anforderungen sind zu prüfen, sofern diese für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
Welche Auswirkungen haben die Regelungen auf
In welcher Weise wurden diese Auswirkungen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt?
6. Berufsspezifische ZusammenhängeDie folgenden Anforderungen sind zu prüfen, sofern sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind.
a. Welcher Zusammenhang besteht zwischen
b. Kann die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen erlangt werden?
c. Können die dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden und warum?
d. Gibt es im Bereich des Berufs relevante wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die Auswirkungen auf den Abbau oder die Verstärkung der Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern haben? Wie werden diese Entwicklungen berücksichtigt?
7. Vorübergehende Erbringung von DienstleistungenWie ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf spezifische Anforderungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt, z.B. im Hinblick auf
Bewirkt die Regelung eine direkte oder indirekte Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn ja, aus welchen Gründen ist eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt?