Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsEine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2)Absatz 2Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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