§ 3a VGÜ 2014 (Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014), Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden - JUSLINE Österreich
§ 3a VGÜ 2014 Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden
VGÜ 2014 - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 3, Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.
(3)Absatz 3Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von § 56 Abs. 1 ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von Paragraph 56, Absatz eins, ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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