§ 10 VGÜ 2014 Ausnahme

VGÜ 2014 - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:

Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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