§ 10 VGÜ 2014 Ausnahme

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vonvom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:

1.

Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.

2.

Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellendürfen mit Tätigkeiten, in denendie mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnenqualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt wurdenwerden.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.1999

(1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vonvom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:

1.

Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.

2.

Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellendürfen mit Tätigkeiten, in denendie mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnenqualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt wurdenwerden.

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