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(1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vonvom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:
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(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellendürfen mit Tätigkeiten, in denendie mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnenqualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt wurdenwerden.
(1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vonvom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:
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(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellendürfen mit Tätigkeiten, in denendie mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem 1. März 1997 von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnenqualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt wurdenwerden.