§ 3b VGÜ 2014 Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

VGÜ 2014 - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

In Kraft seit 10.12.2020 bis 31.12.9999
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