Gesamte Rechtsvorschrift VGÜ 2014

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

VGÜ 2014
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Stand der Gesetzesgebung: 26.02.2025

§ 1 VGÜ 2014 Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne des 5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes vorgesehen sind.

§ 2 VGÜ 2014


  1. (1)Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsBlei, seine Legierungen oder Verbindungen;
    2. 2.Ziffer 2Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
    3. 3.Ziffer 3Arsen oder seine Verbindungen;
    4. 4.Ziffer 4Mangan oder seine Verbindungen;
    5. 5.Ziffer 5Cadmium oder seine Verbindungen;
    6. 6.Ziffer 6Chrom VI-Verbindungen;
    7. 7.Ziffer 7Cobalt oder seine Verbindungen;
    8. 8.Ziffer 8Nickel oder seine Verbindungen;
    9. 9.Ziffer 9Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche;
    10. 10.Ziffer 10Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
    11. 11.Ziffer 11Schweißrauch;
    12. 12.Ziffer 12Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
    13. 13.Ziffer 13Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
    14. 14.Ziffer 14Benzol;
    15. 15.Ziffer 15Toluol;
    16. 16.Ziffer 16Xylole;
    17. 17.Ziffer 17Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol;
    18. 18.Ziffer 18Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
    19. 19.Ziffer 19Dimethylformamid;
    20. 20.Ziffer 20Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
    21. 21.Ziffer 21Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen;
    22. 22.Ziffer 22Phosphorsäureester;
    23. 23.Ziffer 23Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
    24. 24.Ziffer 24Isocyanate.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oderArbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Absatz eins, ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder
    2. 2.Ziffer 2das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), BGBl. II 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  4. (3a)Absatz 3 aUngeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wennUngeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Absatz 3, Ziffer eins, Absatz eins, ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Abs. 5 nachgewiesen wird unddie Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Absatz 5, nachgewiesen wird und
    2. 2.Ziffer 2die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.
  5. (4)Absatz 4Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dassAbsatz eins, ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (Paragraphen 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmer/innen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder
    2. 2.Ziffer 2das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang römisch eins (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.
  6. (5)Absatz 5Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.Absatz eins, ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

§ 3 VGÜ 2014


  1. (1)Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als 30 Minuten durchgehend getragen werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und Grubenwehren sowie als deren ortskundige Führer/innen;
    3. 3.Ziffer 3Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.
  2. (2)Absatz 2Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

§ 3a VGÜ 2014 Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden


  1. (1)Absatz einsArbeitnehmer/innen unter 21 Jahren dürfen unter Tage im Bergbau nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von einem Jahr Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 3, Untersuchungspflichten bestehen. Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen verkürzen sich in jenen Fällen, in denen in der Anlage 1 mehr als ein Jahr vorgesehen ist, auf ein Jahr. Sind dabei Lungenröntgen vorgesehen, so sind diese nur erforderlichenfalls jährlich durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von § 56 Abs. 1 ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von Arbeitsmediziner/innen durchzuführen und zu beurteilen. Abweichend von Paragraph 56, Absatz eins, ASchG bedarf es keiner Ermächtigung.

§ 3b VGÜ 2014 Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist


  1. (1)Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu von der bzw. von dem für Arbeit zuständigen Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von hiezu von der bzw. von dem für Arbeit zuständigen Bundesministerin bzw. zuständigen Bundesminister ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

§ 4 VGÜ 2014 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung


  1. (1)Absatz einsEine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 50, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
    1. 1.Ziffer einsLA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
    2. 2.Ziffer 2ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB).
  2. (2)Absatz 2Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 51 ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen. Die Auslösewerte betragen:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des Paragraph 51, ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
    1. 1.Ziffer einsLA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
    2. 2.Ziffer 2ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

§ 5 VGÜ 2014


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. 1.Ziffer einseindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV,
    2. 2.Ziffer 2biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 5 ASchGbiologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ASchG
    3. 3.Ziffer 3Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen) aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,
    4. 4.Ziffer 4inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden,inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010, überschritten werden,
    5. 5.Ziffer 5elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.
    6. 6.Ziffer 6fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
    1. 1.Ziffer einsdie regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
    2. 2.Ziffer 2die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. (4)Absatz 4Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG entsprechen.

§ 6 VGÜ 2014 Gemeinsame Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsAls Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
  2. (2)Absatz 2Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

    (Anm.: Abs. 2a und 2b aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 2 a und 2b aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

  3. (3)Absatz 3Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
  4. (4)Absatz 4Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß Paragraph 50, ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
  7. (7)Absatz 7Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
  8. (7a)Absatz 7 aDie Übermittlung von Befund und Beurteilung kann gemäß § 52a ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgenDie Übermittlung von Befund und Beurteilung kann gemäß Paragraph 52 a, ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgen
    1. 1.Ziffer einsüber die Webapplikation „Eignungs- und Folgeuntersuchung“ der Arbeitsinspektion oder
    2. 2.Ziffer 2durch Übermittlung der Daten in den Vorgaben der Arbeitsinspektion entsprechender strukturierter Form (XML-Datenformat).
  9. (7b)Absatz 7 bDer/die untersuchende Arzt/Ärztin hat Befund und Beurteilung, sofern die Übermittlung elektronisch gemäß Abs. 7a erfolgt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat Befund und Beurteilung, sofern die Übermittlung elektronisch gemäß Absatz 7 a, erfolgt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
  10. (7c)Absatz 7 cZur Gewährleistung der Datensicherheit sind für die Arbeitsinspektion folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsEs ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf Befund und Beurteilung im Sinn des § 53 ASchG nur dem arbeitsinspektionsärztlichen Dienst und der Abteilung für Arbeitsmedizin im Zentral-Arbeitsinspektorat möglich ist. Die für die IT der Arbeitsinspektion zuständige Organisationseinheit hat für den Betrieb Zugriff auf die Daten zum Zweck der Bereitstellung sowie für Wartung und Pflege des Systems.Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf Befund und Beurteilung im Sinn des Paragraph 53, ASchG nur dem arbeitsinspektionsärztlichen Dienst und der Abteilung für Arbeitsmedizin im Zentral-Arbeitsinspektorat möglich ist. Die für die IT der Arbeitsinspektion zuständige Organisationseinheit hat für den Betrieb Zugriff auf die Daten zum Zweck der Bereitstellung sowie für Wartung und Pflege des Systems.
    2. 2.Ziffer 2Die Zugriffsberechtigungen für die Benutzer/innen sind individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Die Zugriffsberechtigten sind über die Bestimmungen nach § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung,, über den Inhalt dieser Verordnung sowie über das Datensicherheitskonzept nach Z 7 zu belehren.Die Zugriffsberechtigungen für die Benutzer/innen sind individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Die Zugriffsberechtigten sind über die Bestimmungen nach Paragraph 6, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung,, über den Inhalt dieser Verordnung sowie über das Datensicherheitskonzept nach Ziffer 7, zu belehren.
    3. 3.Ziffer 3Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Benutzung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Der Zugang zu den Serverräumen des Zentral-Arbeitsinspektorates ist ausschließlich den Mitarbeiter/innen der für die IT der Arbeitsinspektion zuständigen Organisationseinheit sowie deren Vorgesetzten in aufsteigender Linie gestattet. Sind Service- und Wartungsarbeiten erforderlich, kann auch anderen Personen der Zugang zu den Serverräumen gewährt werden. Diese Personen sind von den Mitarbeiter/innen der für die IT der Arbeitsinspektion zuständigen Organisationseinheit während ihrer Tätigkeit im Serverraum zu beaufsichtigen. Ist es erforderlich, dass externen Personen zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Daten Zutritt zu gewähren ist, so ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten durch diese nicht möglich ist.
    5. 5.Ziffer 5Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Benutzer/innen oder Systeme zu verhindern.
    6. 6.Ziffer 6Alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind im notwendigen Ausmaß zu protokollieren. Diese Daten sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Am Jahresende des zehnten Jahres sind diese zu löschen. Wurde die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung über die zehn-Jahresfrist hinaus verlängert, so sind die Protokolldaten zu diesen Einzelfällen entsprechend der festgelegten Frist aufzubewahren.
    7. 7.Ziffer 7Es ist ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, in dem sämtliche Datensicherheitsmaßnahmen für den Betrieb sowie für die Aufbewahrung der Daten anzuordnen sind. Das Datensicherheitskonzept ist für alle Benutzer/innen, die Zugriff auf die Daten haben, verbindlich.
  11. (8)Absatz 8Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 79 ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß Paragraph 79, ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

§ 6a VGÜ 2014 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren


  1. (1)Absatz einsDer/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 49 Abs. 1 ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 DOK-VO entsprechend anzupassen.Der/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, DOK-VO entsprechend anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 52 ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 52, ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
  3. (3)Absatz 3Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Absatz eins, letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.

§ 7 VGÜ 2014 Gesundheitliche Eignung


  1. (1)Absatz einsEine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

§ 8 VGÜ 2014 Information der Arbeitnehmer/innen


  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
    1. 1.Ziffer einsdaß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
    2. 2.Ziffer 2ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können,
    3. 3.Ziffer 3über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und
    4. 4.Ziffer 4dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.
  2. (2)Absatz 2Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

§ 9 VGÜ 2014 Strafbestimmung


§ 9.Paragraph 9,

Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des § 6a gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, Übertretungen der § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § 7 gemäß § 130 Abs. 1 Z 8 ASchG und Übertretungen des § 8 gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des Paragraph 6 a, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG, Übertretungen der Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 18, ASchG, Übertretungen des Paragraph 7, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 8, ASchG und Übertretungen des Paragraph 8, gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG.

§ 10 VGÜ 2014 Ausnahme


§ 10.Paragraph 10,

Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, ASchG wird folgende Ausnahme vom Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 6, ASchG festgelegt:

§ 11 VGÜ 2014 Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, außer Kraft treten.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 10, § 11 (Anm.: Überschrift fehlt) Abs. 5, 6, 7 und 8 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Anmerkung, Überschrift fehlt) Absatz 5,, 6, 7 und 8 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:Folgende gemäß Paragraph 195, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 2, § 16, § 27 Abs. 1 letzter Satz und Anlage 1 der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975,Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz und Anlage 1 der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,,
    2. 2.Ziffer 2§§ 288, 326, 326a, 326b und 327 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, BGBl. II Nr. 108/1997 und BGBl. II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995,Paragraphen 288,, 326, 326a, 326b und 327 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969,, 22/1972, 12/1984, 53/1995, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 1997, sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, 355/1990 und 518/1995,
    3. 3.Ziffer 3Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.Staubschädenbekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,.
  7. (7)Absatz 7Durch diese Verordnung wird hinsichtlich der Tätigkeit in mineralgewinnenden Betrieben Art. 8 der Richtlinie 92/104/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird hinsichtlich der Tätigkeit in mineralgewinnenden Betrieben Artikel 8, der Richtlinie 92/104/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.
  8. (8)Absatz 8§ 5 Abs. 3 Z 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 3a und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2002 sowie die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses der Anlage 2, Teil I um „Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau“ und die Ergänzung der Anlage 2, Teil I um die Untersuchungsrichtlinien für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 3 a und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2002, sowie die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses der Anlage 2, Teil römisch eins um „Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau“ und die Ergänzung der Anlage 2, Teil römisch eins um die Untersuchungsrichtlinien für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 4 Abs. 1 und 3, § 8, in Anlage 1 die Tabelle „Einwirkungen nach § 50“ und in Anlage 2 Teil II die Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, treten für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 8,, in Anlage 1 die Tabelle „Einwirkungen nach Paragraph 50 “ und in Anlage 2 Teil römisch II die Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, treten für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Der Titel der Verordnung und die § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3b samt Überschrift, § 6 Abs. 6 und 7, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007 treten sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Abs. 10 bleibt unberührt.Der Titel der Verordnung und die Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3 b, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 6 und 7, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9,, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2007, treten sechs Monate nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Absatz 10, bleibt unberührt.
  12. (12)Absatz 12Der Titel der Verordnung und § 2 Abs. 1 Z 9, Z 17 und Z 21, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, § 3b Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Der Titel der Verordnung und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Ziffer 17 und Ziffer 21,, Paragraph 2, Absatz 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 2,, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 sowie Absatz 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 5 Abs. 1 Z 2 und die Überschrift in Anlage 2 Teil IV Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und die Überschrift in Anlage 2 Teil römisch IV Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Anlage 2 Teil II Punkt 1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Anlage 2 Teil römisch II Punkt 1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 5 Abs. 1 Z 4 u. 5, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2016, in Anlage 1 die Ergänzung der Tabelle III „Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)“ um elektromagnetische Felder, in Anlage 2 die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses zu Teil IV um „6. Elektromagnetische Felder“ sowie die Ergänzung in Teil IV um die Untersuchungsrichtlinien „6. Einwirkung durch elektromagnetische Felder“ treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, u. 5, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, in Anlage 1 die Ergänzung der Tabelle römisch III „Sonstige besondere Untersuchungen (Paragraph 5,)“ um elektromagnetische Felder, in Anlage 2 die Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses zu Teil römisch IV um „6. Elektromagnetische Felder“ sowie die Ergänzung in Teil römisch IV um die Untersuchungsrichtlinien „6. Einwirkung durch elektromagnetische Felder“ treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  16. (15)Absatz 15Der Titel der Verordnung und § 6 Abs. 7a bis 7c in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs. 9 außer Kraft.Der Titel der Verordnung und Paragraph 6, Absatz 7 a bis 7c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 9, außer Kraft.
  17. (16)Absatz 16Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, BGBl. II Nr. 238/2018, ist nicht in Kraft getreten.Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2018,, ist nicht in Kraft getreten.
  18. (17)Absatz 17§ 2 Abs. 3 bis 4 und § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3 bis 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  19. (18)Absatz 18Der Titel der Verordnung, § 2 Abs. 3a Z 1, § 3b, § 5 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten rückwirkend am 15. März 2020 in Kraft.Der Titel der Verordnung, Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Paragraph 3 b,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2 a, und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, treten rückwirkend am 15. März 2020 in Kraft.
  20. (19)Absatz 19§ 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft für Untersuchungen, die in den als Bundesverordnungen in Geltung stehenden Ausführungsverordnungen über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft zu den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg zum Land- und Forstarbeitsgesetz vorgesehen sind.Paragraph 6, Absatz 2 a, und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft für Untersuchungen, die in den als Bundesverordnungen in Geltung stehenden Ausführungsverordnungen über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft zu den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg zum Land- und Forstarbeitsgesetz vorgesehen sind.
  21. (20)Absatz 20Der Titel, die § 2 Abs. 3 Z 2, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6, § 6 Abs. 7 und in Anlage 2 Teil IV die Ziffer 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2a und 2b, in Anlage 1 der letzte Absatz und in Anlage 2 Teil I 1. Grundsätzliche Bestimmungen der letzte Absatz samt Überschrift außer Kraft.Der Titel, die Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 6, Absatz 7 und in Anlage 2 Teil römisch IV die Ziffer 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2 a und 2b, in Anlage 1 der letzte Absatz und in Anlage 2 Teil römisch eins 1. Grundsätzliche Bestimmungen der letzte Absatz samt Überschrift außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 VGÜ 2014


Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraphen 2,, 3, 3a, 3b)

 

 

Zeitabstände

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr

Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr;

Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

3.

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

4.

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

6.

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

8.

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre

für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

11.

Schweißrauch

2 Jahre

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2

2 Jahre

14.

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

15.

Toluol

1 Jahr

16.

Xylole

1 Jahr

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

19.

Dimethylformamid

1 Jahr

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

21.

Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

1 Jahr

22.

Phosphorsäureester

1 Jahr oder

am Ende der Saison3

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

24.

Isocyanate

1 Jahr

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

26.

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 4,)

 

 

Zeitabstände

Lärm

5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (Paragraph 5,)

 

 

Zeitabstände

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4

2 Jahre

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

4.

Nachtarbeit

2 Jahre,

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr

5.

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

6.

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz bleibt unberührt.

____________________________

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Anl. 2 VGÜ 2014


Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
InhaltsverzeichnisTeil I: Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen
  1. 1.Ziffer einsGrundsätzliche Bestimmungen
  2. 2.Ziffer 2Spirometrie
  3. 3.Ziffer 3Ergometrie
Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraphen 2,, 3, 3a, 3b)
  1. 1.Ziffer einsBlei, seine Legierungen oder Verbindungen
  2. 2.Ziffer 2Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
  3. 3.Ziffer 3Arsen oder seine Verbindungen
  4. 4.Ziffer 4Mangan oder seine Verbindungen
  5. 5.Ziffer 5Cadmium oder seine Verbindungen
  6. 6.Ziffer 6Chrom-VI-Verbindungen
  7. 7.Ziffer 7Cobalt oder seine Verbindungen
  8. 8.Ziffer 8Nickel oder seine Verbindungen
  9. 9.Ziffer 9Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube oder Rauche
  10. 10.Ziffer 10Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
  11. 11.Ziffer 11Schweißrauch
  12. 12.Ziffer 12Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
  13. 13.Ziffer 13Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß
  14. 14.Ziffer 14Benzol
  15. 15.Ziffer 15Toluol
  16. 16.Ziffer 16Xylole
  17. 17.Ziffer 17Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
  18. 18.Ziffer 18Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
  19. 19.Ziffer 19Dimethylformamid
  20. 20.Ziffer 20Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
  21. 21.Ziffer 21Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
  22. 22.Ziffer 22Phosphorsäureester
  23. 23.Ziffer 23Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
  24. 24.Ziffer 24Isocyanate
  25. 25.Ziffer 25Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte
  26. 26.Ziffer 26Hitze
  27. 27.Ziffer 27Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration
  28. 28.Ziffer 28Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
Teil III: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)Teil III: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 4,)
  1. 1.Ziffer einsEignungsuntersuchung
  2. 2.Ziffer 2Wiederkehrende Untersuchung
Teil IV: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)Teil IV: Sonstige besondere Untersuchungen (Paragraph 5,)
  1. 1.Ziffer einsKrebserzeugende Arbeitsstoffe
  2. 2.Ziffer 2Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
  3. 3.Ziffer 3Vibrationen
  4. 4.Ziffer 4Nachtarbeit
  5. 5.Ziffer 5Künstliche optische Strahlung
  6. 6.Ziffer 6Elektromagnetische Felder

Teil V: Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder RohflachsstaubTeil I
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen (alle Untersuchungen)1. Grundsätzliche BestimmungenDurchführung von Folgeuntersuchungen

Bei jeder Folgeuntersuchung ist die Anamnese sowie die Arbeitsanamnese zu erheben und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Auch muss bei jeder Untersuchung die gezielte Beratung des/der Untersuchten hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen erfolgen.

1.1 Arbeitsanamnese

Die Arbeitsanamnese stellt einen wesentlichen Teil der arbeitsmedizinischen Untersuchung dar, sie ist daher auch mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu erheben und zu dokumentieren. Unverzichtbar ist stets eine umfassende ärztlich qualifiziert erhobene Arbeitsanamnese.

Die Arbeitsanamnese muss die Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Expositionsdauer pro Arbeitstag, zur Gesamtdauer der Exposition, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung sowie Angaben über die zusätzlichen für die Eignungsbeurteilung relevanten Belastungen enthalten.

Es ist eine gezielte Beratung der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich Belastungen (z. B. Gesundheitsgefährdung durch die verwendeten Arbeitsstoffe), Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen (inkl. die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung) durchzuführen.

1.2 Verkürzung von Untersuchungsabständen

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind in den in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten Untersuchungsabständen durchzuführen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei vorzeitiger Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

1.3 Weiterführende ärztliche Untersuchung

Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung, die auf eine untersuchungspflichtige Schadstoffeinwirkung zurückgeführt werden kann oder die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bedeutung ist, ist eine ärztliche Abklärung gegebenenfalls anzuraten.

1.4 BK-Meldung

Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen bei Vorliegen einer Berufskrankheit oder bei Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht einer solchen rechtfertigen, eine BK-Meldung an die zuständige Unfallversicherungsanstalt durchführen (gemäß § 363 Abs. 2 ASVG).Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen bei Vorliegen einer Berufskrankheit oder bei Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht einer solchen rechtfertigen, eine BK-Meldung an die zuständige Unfallversicherungsanstalt durchführen (gemäß Paragraph 363, Absatz 2, ASVG).

1.5 Übermittlung von Befunden

Spirometrie-Kurven, Ergometrie- und/oder Röntgenbefunde müssen nicht routinemäßig den Arbeitsinspektionsärztinnen/-ärzten übermittelt werden. Sie sind dem/der zuständigen Arbeitsinspektionsarzt/-ärztin auf Anforderung zu übersenden.

2. Spirometrie

Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (siehe zB Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger (siehe Teil V. Regressionsgleichungen) heranzuziehen sind.Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (siehe zB Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger (siehe Teil römisch fünf. Regressionsgleichungen) heranzuziehen sind.

Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsüberprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert ist zu registrieren.

3. Ergometrie

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung von Koronarerkrankungen ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen. Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den „Praxisleitlinien Ergometrie“ angeführten Normwerte heranzuziehen. Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkrankheiten geeignet ist; aus dem Erreichen der Normwerte kann daher nicht automatisch die Eignung für die jeweils untersuchte Einwirkung bzw. Tätigkeit resultieren.

Teil II
Eignungs- und Folgeuntersuchungen1. Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungena. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:Es ist besonders zu achten auf:

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

Hämatokrit:

30% für Frauen

 

35% für Männer

EPP:

120 µg/100 ml RBC

Blutblei:

30 µg/100 ml

Harn:

ALA-U:

10 mg/l (Davis; Männer, Frauen > 50 a)

 

6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 50 a)

 

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Blut:

 

Blutblei

70 µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a)

 

45 µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a)

Harn:

 

ALA-U:

20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 50 a)

 

10 mg/l Harn (Frauen ≤ 50 a)

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Blut

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

Erythrozyten:

3,8 Millionen/µl für Männer

 

 

 

 

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten)

 

 

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild

 

 

 

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

 

12 g/dl für Männer

 

Hämatokrit:

30% für Frauen

 

 

35% für Männer

 

Harn:

 

Arsen:

50 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Blut:

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

MCV:

79-97 fl

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten

 

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem

 

Differentialblutbild,

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten:

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild

Harn:

Blut:

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild,

 

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten:

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild

 

 

 

Harn:

TTCA

2 mg/g Kreatinin

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Blut:

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

MCV:

79-97fl

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten

 

 

bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem

 

 

Differentialblutbild,

 

oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten:

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild

 

 

 

Leberfunktionsprüfung:

0 =

kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 ≥ 80%

1/2 =

Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 ≥ 80%

1 =

Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wird; FEV1 ≥ 80%

2 =

Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet wird; FEV1 60-79%

3 =

zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei Anstrengung und eine massive Verminderung der Ventilationsgrößen; FEV1 < 60%.

e. Zeitabstand:Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

Blut:

 

Erythrozyten:

3,2 bis 5,4 Millionen/µl für Frauen

 

3,8 bis 5,8 Millionen/µl für Männer

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen

 

12 g/dl für Männer

Hämatokrit

30 bis 50% für Frauen

 

35 bis 52% für Männer

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Hämoglobin:

mind. 8 g/dl, höchstens 16g/dl für Frauen

 

mind. 8 g/dl, höchstens 18g/dl für Männer

Eine Eignung für Tätigkeiten in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

Grenzkurve I:

bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve II:

bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve III:

bei über 20 geleisteten Lärmjahren

Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken lässt, sind für Lärmarbeiten prinzipiell geeignet.

*

Blutdruck

*

Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status

*

Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung:

 

Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts,

*

Prüfung der Nervenirritationen

 

Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4 – S1),

*

Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4 – S1,

*

Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder

 

einseitige Umfangsminderungen im Bereich M. quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae),

*

Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3 – L4, Achillessehnenreflex S1).

d. Zeitabstand:Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.

*

Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm

*

Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status

*

Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, –temperatur und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,

 

aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger,

 

Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion),

 

Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen,

 

Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. – 5.)

*

Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.

Kaltwasser Provokationstest:

*

Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn

*

Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis 12,0° C

*

danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung

*

Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen Fingerkuppen

*

dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden

*

schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern

*

15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern

Handlungsbedarf besteht, wenn 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28° C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn bei der Untersuchungsperson eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt werden.

 

 

r2

se

FVC

= -11.606 + 8172H – 0.0339 A x H + 1.2869 In(A)

0.594

0.628

FEV1

= -8.125 + 6.212H – 0.0300 A x H + 0.9770 In(A)

0.611

0.533

= 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159A – 0,000248A2

0.312

0.269

= 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213A – 0.000283A2

0.193

0.300

= 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125A – 0.000218A2

0.206

0.314

= 1.314 + 0.898In(H) – 0.0083A – 0.000026A2

0.396

0.231

FEV1%FVC

= 101.99 – 1.191H2 – 3.962 In(A)

0.257

5.45

TLC = (1.134 + 0.0053A)VC

se = 1.36se(VC)

 

TABELLE 2Regressionsgleichungen

Frauen: n= 6.633, 16 – 90 Jahre, 1,40 – 1,90 m

 

 

r2

se

 

FVC

= -10. 815 + 6.640H – 0.0408 A x H + 1.7293 In(A)

0.658

0.450

 

FEV1

= -6.995 +5.174H – 0.0314A x H + 1.0251 In (A)

0.711

0.384

 

= 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078A – 0.000172A2

0.391

0.236

 

= 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096A – 0.000179A2

0.295

0.247

 

= 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045A – 0.000140A2

0.304

0.268

 

= 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152A – 0.000036A2

0.545

0.212

 

FEV1%FVC

= 118.993 – 3.0320H2 – 6.9053 In(A)

0.249

5.318

 

TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC

se 136se (VC)

H = Größe [m], A = Alter[J]

r2 = Bestimmtheitsgrad, se= Standardabweichung der Regression

2. Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einwirkung durch ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB

Name ................................

Versicherungsnummer .....................

Vorname .............................

Geburtsdatum ............................

Plz./Wohnort .........................

Männlich

Str./Nr. ............................

Weiblich

Berufsvorgeschichte:

Haben Sie jemals gearbeitet in

Kohlenbergwerken

Asbestbetrieben

Steinbrüchen u. ähnl.

anderen Staubberufen

Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken

anderen Baumwollbetrieben

Wenn „ja“, in welchem

Betrieb

Abteilung

von – bis

Jahre

 

 

 

 

derzeit

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitsvorgeschichte:

1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?

 

Ja

Nein

 

Ja

Nein

Bronchitis

Bronchialasthma

Lungenentzündung

Andere Lungenerkrankungen

Rippenfellentzündung

Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Tuberkulose

 

 

 

2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung,

Ja

Nein

    welcheArbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt

 

notwendig machte?

 

Wenn „ja“:

 

Jahr

Krankheitsdauer

Auswurf

Ärztliche Diagnose

 

weniger als 1 Woche

1 Woche oder mehr

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ja

Nein

3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?

 

Wenn“ja“, welche:

 

 

Husten:

 

nie

geleg.

öfter

meistens

4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen

 

 

 

 

    (z. B. nach der ersten Zigarette)

5. Husten Sie beim Gang ins Freie?

6. Husten Sie während der Nacht?

7. Husten Sie während des Tages?

8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten Tagen in der Woche?

 

Wenn „öfter“ oder „meistens“:

9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das

 

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

 

 

 

Auswurf:

 

nie

geleg.

öfter

meistens

10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen

 

 

 

 

    (z. B.nach der ersten Zigarette)?

11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie?

12. Haben Sie Auswurf während der Nacht?

13. Haben Sie Auswurf während des Tages?

14. Haben Sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder
    länger an Husten bzw. Auswurf gelitten?

 

 

Ja

Nein

 

Wenn „ja“:

 

 

 

 

15. Haben Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf gelitten?

Atemnot (Beklemmung)

 

– ohne erkältet (verkühlt) zu sein:

 

 

 

 

 

 

nie

geleg.

öfter

meistens

 

16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot?

 

 

Wenn „öfter“ oder „meistens“:

 

 

 

 

 

17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem
    oder mehreren

nein

manchmal

immer

 

 

bestimmten Tagen in der Woche?

 

 

Wenn „manchmal“ oder „immer“:

 

18. An welchem Tag der Woche treten diese 

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

      Beschwerden auf?

 

 

19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf

 

      und wie lange dauern sie an?

Von ................... bis ..................

 

20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf

 

      und wie lange dauern sie an?

Von ................... bis ..................

 

21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei kleinen Steigungen?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im üblichen Tempo in der Ebene gehen?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke stehen bleiben?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?

 

 

Nein

Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

3

4

5

Beurteilungsgrad

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wettereinfluss:

 

nie

geleg.

öfter

meistens

25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung?

26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit?

Rauchen:

27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis ca. ein Monat)

Ja

Nein

 

aufgehört zu rauchen?

 

Zigaretten am Tag

...................

 

Zigarren am Tag

...................

 

Wie viele Jahre rauchen Sie schon?

...................

28. Haben Sie früher geraucht?

Ja

Nein

 

 

Zigaretten am Tag

...................

 

Zigarren am Tag

...................

 

Wie viele Jahre haben Sie geraucht?

...................

 

Wann haben Sie aufgehört zu rauchen?

...................

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 03.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024
  3. § 0 gültig von 10.12.2020 bis 02.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 550/2020
  4. § 0 gültig von 01.10.2017 bis 09.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2017
  5. § 0 gültig von 01.03.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014
  6. § 0 gültig von 01.03.2008 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2007
  7. § 0 gültig von 01.02.1997 bis 29.02.2008

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