§ 7 VGÜ 2014 Gesundheitliche Eignung

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßtzulässt.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.03.1997 bis 29.02.2008
  1. (1)Absatz einsEine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßtzulässt.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,

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