§ 8 VetGIV Zulassungs- oder Registrierungsnummer

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Zulassungsnummer (Art. 14 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Der Registrierungsnummer (Art. 16 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „R. Nr.“ oder „Reg. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ bzw. „R.-Nr. sind zulässig. Der Zulassungsnummer (Artikel 14, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Der Registrierungsnummer (Artikel 16, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „R. Nr.“ oder „Reg. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ bzw. „R.-Nr. sind zulässig.

In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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