§ 1 VetGIV Anwendungsbereich

VetGIV - Vet-GebrauchsinformationsV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden zusätzliche Angaben im Sinne der Ermächtigung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, in Verbindung mit § 21 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. 186/2023, festgelegt.Mit dieser Verordnung werden zusätzliche Angaben im Sinne der Ermächtigung des Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, in Verbindung mit Paragraph 21, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt 186 aus 2023,, festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Es erfolgen nähere Festlegungen hinsichtlich einzelner Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2019/6, wo dies erforderlich ist.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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