§ 4 VetGIV Zusätzliche Angaben zur Anwendung

VetGIV - Vet-GebrauchsinformationsV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Die Gebrauchsinformation hat erforderlichenfalls, insbesondere bei homöopathischen Veterinärarzneispezialitäten, einen geeigneten Hinweis zu enthalten, bei Fragen zur Veterinärarzneispezialität die Tierärztin bzw. den Tierarzt oder die Apothekerin bzw. den Apotheker zu konsultieren.

In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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