Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die besonderen Lagerungshinweise im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen insbesondere Die besonderen Lagerungshinweise im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen insbesondere
1.Ziffer einseinen Hinweis darauf, dass die Veterinärarzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist,
2.Ziffer 2einen Hinweis auf die Lagerungsbedingungen,
3.Ziffer 3einen Hinweis auf das in der Kennzeichnung angegebene Verfalldatum sowie eine Warnung vor dem Überschreiten dieses Datums,
4.Ziffer 4gegebenenfalls einen Hinweis auf bestimmte sichtbare Anzeichen dafür, dass die Veterinärarzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist,
5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über die Haltbarkeit der Veterinärarzneispezialität nach Anbruch der Primärverpackung oder nach Gebrauchsfertigmachung der Veterinärarzneispezialität, und
6.Ziffer 6einen Hinweis darauf, dass das Tierarzneimittel nach dem auf dem Etikett oder der äußeren Umhüllung oder dem Behältnis angegebenen Verfalldatum nicht mehr verwendet werden darf.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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