§ 11 VetGIV (Vet-GebrauchsinformationsV), Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber, Registrierungsinhaberin bzw. Registrierungsinhaber und Herstellerin bzw. Hersteller - JUSLINE Österreich
§ 11 VetGIV Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber, Registrierungsinhaberin bzw. Registrierungsinhaber und Herstellerin bzw. Hersteller
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. l der Verordnung (EU) 2019/6 haben zu enthalten: Die Angaben gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a und Litera l, der Verordnung (EU) 2019/6 haben zu enthalten:
1.Ziffer einsDie Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhaberinnen bzw. -inhabern oder ausländischen Registrierungsinhaberinnen bzw. -inhabern und Herstellerinnen bzw. Herstellern auch das jeweilige Land, in dem diese ansässig sind.
2.Ziffer 2Bei Veterinärarzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaberinnen bzw. -inhaber oder Registrierungsinhaberinnen bzw. -inhaber die Betreiberin bzw. der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist oder die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Gebrauchsinformation statt der Angaben gemäß Z 1 die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.Bei Veterinärarzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaberinnen bzw. -inhaber oder Registrierungsinhaberinnen bzw. -inhaber die Betreiberin bzw. der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist oder die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Gebrauchsinformation statt der Angaben gemäß Ziffer eins, die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.
3.Ziffer 3Die Angaben gemäß Z 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers oder der Registrierungsinhaberin bzw. des Registrierungsinhabers und der Herstellerin bzw. des Herstellers sicherstellen.Die Angaben gemäß Ziffer eins, oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers oder der Registrierungsinhaberin bzw. des Registrierungsinhabers und der Herstellerin bzw. des Herstellers sicherstellen.
4.Ziffer 4Die Kontaktdaten der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers oder der Registrierungsinhaberin bzw. des Registrierungsinhabers oder ihrer bzw. seiner Vertreterin bzw. ihres oder seines Vertreters zu Meldung mutmaßlich unerwünschter Ereignisse.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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