Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gebrauchsinformation hat gemäß § 21 TAMG erforderlichenfalls einen Hinweis auf das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, BGBl. I Nr. 152/2020, zu enthalten.Die Gebrauchsinformation hat gemäß Paragraph 21, TAMG erforderlichenfalls einen Hinweis auf das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Weiters können zusätzliche Angaben im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2019/6 erfolgen.Weiters können zusätzliche Angaben im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2019/6 erfolgen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 VetGIV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 VetGIV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 VetGIV