Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2)Absatz 2,Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen aus Paragraph 10, auswählen und durchführen.
(3)Absatz 3,Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 4 ASchG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 4, Absatz 5,), müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (Paragraph 4, ASchG) auch ein Programm mit Maßnahmen aus Paragraph 10, festlegen und durchführen.
(4)Absatz 4,Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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