§ 3 VEMF Expositionsgrenzwerte

VEMF - Verordnung elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 0 Hz bis 1 Hz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gegenüber statischen magnetischen Feldern gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A2,
    3. 3.Ziffer 3von 1 Hz bis 400 Hz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A3

    nichtnicht überschritten werden.

  2. (2)Absatz 2,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 6 GHz bei Exposition von Kopf, Rumpf oder Gliedmaßen gemäß Tabelle A1,
    2. 2.Ziffer 2von 0,3 bis 6 GHz bei Exposition des Kopfes gemäß Tabelle A2 und
    3. 3.Ziffer 3von 6 bis 300 GHz bei Exposition des Körpers gemäß Tabelle A3

    nichtnicht überschritten werden.

  3. (3)Absatz 3,Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1.
  4. (4)Absatz 4,Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den/die Arbeitgeber/in.Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß Paragraph 4, nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den/die Arbeitgeber/in.
  5. (5)Absatz 5,Wenn die Exposition von Arbeitnehmer/innen einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Arbeitgeber/innen, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 10,Wenn die Exposition von Arbeitnehmer/innen einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Arbeitgeber/innen, ausgenommen im Fall des Absatz 6 bis 10,
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,unverzüglich Maßnahmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
    2. 2.Ziffer 2ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
    3. 3.Ziffer 3die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 7, entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.
  6. (6)Absatz 6,Bei bildgebenden Verfahren mittels Magnetresonanz im Gesundheitswesen für Patient/innen oder damit verknüpften Forschungsarbeiten mit Magnetresonanzgeräten können die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wenn die Exposition mit der Aufstellung, Prüfung und Anwendung, Entwicklung und Wartung von Geräten für diese bildgebenden Verfahren in Zusammenhang steht, soferne Folgendes erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDie nach § 7 durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung hat gezeigt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.Die nach Paragraph 7, durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung hat gezeigt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
    2. 2.Ziffer 2Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik und den Grundsätzen der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) wurden durchgeführt.Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik und den Grundsätzen der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) wurden durchgeführt.
    3. 3.Ziffer 3Die Umstände rechtfertigen hinreichend eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte.
    4. 4.Ziffer 4Die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsvorgänge wurden berücksichtigt.
    5. 5.Ziffer 5Der/die Arbeitgeber/in weist nach, dass die Arbeitnehmer/innen weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, etwa indem die Informationen für die sichere Anwendung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), BGBl. I Nr. 657/1996, eingehalten werden.Der/die Arbeitgeber/in weist nach, dass die Arbeitnehmer/innen weiterhin vor gesundheitsschädlichen Wirkungen und Sicherheitsrisiken geschützt sind, etwa indem die Informationen für die sichere Anwendung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, eingehalten werden.
    6. 6.Ziffer 6Bei Exposition von Kopf, Rumpf im stationären Magnetfeld von mehr als 2 Tesla (Anlage 2 Punkt A 1) sind kontrollierte Arbeitsbedingungen durch ausreichend langsame Bewegungen sichergestellt.
  7. (7)Absatz 7,Wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen notwendig ist, ist eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 zulässig
    1. 1.Ziffer einsbei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in beengten Räumen (z. B. bei Herstellung von Prototypen in der Autoindustrie) mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld,
    2. 2.Ziffer 2in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie
      1. a)Litera abei Arbeiten ab einer Nennspannung von 220 kV mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das elektrische Feld,
      2. b)Litera bbei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Überschreitung infolge Überbelastung durch das Magnetfeld.
  8. (8)Absatz 8,Eine vorübergehende Überschreitung gemäß Absatz 7 ist nur zulässig wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 nicht überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
    3. 3.Ziffer 3der/die Arbeitgeber/in erforderlichenfalls die Arbeitsplatzevaluierung aktualisiert, wenn der/die Arbeitnehmer/in vorübergehende Symptome meldet, und
    4. 4.Ziffer 4der/die Arbeitnehmer/in über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurde.der/die Arbeitnehmer/in über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, informiert wurde.
  9. (9)Absatz 9,Weiters ist eine zeitweilige Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 3 infolge Überbelastung durch das Magnetfeld in Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie zulässig für Arbeiten bei absehbaren Betriebsstörungen durch Überströme in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und abgegrenzten Bereichen im Freien, auch wenn die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Punkt A 2 überschritten werden, sofern gewährleistet ist, dass die Überexposition nicht länger als die nach dem Stand der Technik höchstzulässige Abschaltdauer besteht.
  10. (10)Absatz 10,Eine zeitweilige Überschreitung gemäß Absatz 9 ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung ergeben hat, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,die gemäß Paragraph 7, durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung ergeben hat, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2nach dem Stand der Technik alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden,
    3. 3.Ziffer 3die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden berücksichtigt wurden, und
    4. 4.Ziffer 4der/die Arbeitgeber/in nachweist, dass die Arbeitnehmer/innen weiterhin vor gesundheitsschädigende Wirkungen und Sicherheitsrisken geschützt sind, hierzu gehört auch die Anwendung vergleichbarer, spezifischerer und international anerkannter Normen und Leitlinien.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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