§ 8 VEMF Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

VEMF - Verordnung elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Arbeitnehmer/innen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach §§ 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Arbeitnehmer/innen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraphen 12 und 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß § 10,die Maßnahmen gemäß Paragraph 10,,
    2. 2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen, Berechnungen und Messungen und die potenziellen Gefahren, die von elektromagnetischen Feldern ausgehen,
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen oder vorübergehenden Symptomen (Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, die durch zeitvariable magnetische Felder hervorgerufen werden, und durch statische Magnetfelder hervorgerufene Wirkungen, wie etwa Schwindel und Übelkeit) und Empfindungen, die mit Wirkungen im zentralen oder periphären Nervensystem verknüpft sind,
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung,
    8. 8.Ziffer 8das richtige Verhalten in gemäß § 11 Abs. 2 gekennzeichneten Bereichen,das richtige Verhalten in gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gekennzeichneten Bereichen,
    9. 9.Ziffer 9mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, insbesondere bei aktiven oder passiven Implantaten oder am Körper getragenen medizinischen Geräten der Arbeitnehmer/innen oder bei sonstigen am Körper getragenen metallischen Gegenständen wie Brillen, Ringe, Schmuck.
  2. (Absatz 2,2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung,
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß § 10,die Maßnahmen gemäß Paragraph 10,,
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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