§ 14 VEMF Übergangs- und Schlussbestimmungen

VEMF - Verordnung elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in §§ 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Werte an die Stelle der in solchen Bescheiden festgelegten Grenzwerte treten.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in Paragraphen 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Werte an die Stelle der in solchen Bescheiden festgelegten Grenzwerte treten.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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