§ 10 VEMF Inhalt des Maßnahmenprogramms

VEMF - Verordnung elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Maßnahmenprogramm gemäß § 9 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen: Im Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 9, sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsbauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
    1. a)Litera aalternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,
    2. b)Litera bdie Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für die Arbeitnehmer/innen verursachen,
    3. c)Litera cdie angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen,
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
    1. a)Litera aArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
    2. b)Litera bArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird,
  4. 4.Ziffer 4technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen,
  5. 5.Ziffer 5organisatorische Maßnahmen, wie
    1. a)Litera aAbstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,
    2. b)Litera bBegrenzen der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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