Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(2)Absatz 2,Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 verwendet.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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