§ 4 VEMF Auslösewerte

VEMF - Verordnung elektromagnetische Felder

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B bei Frequenzen
    1. 1.Ziffer einsvon 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. 2.Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,
    3. 3.Ziffer 3von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie
    4. 4.Ziffer 4von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4

    nichtnicht überschritten werden.

  2. (2)Absatz 2,Der/die Arbeitgeber/in hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B im Frequenzbereich
    1. 1.Ziffer einsvon 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. 2.Ziffer 2von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2

    nichtnicht überschritten werden.

  3. (3)Absatz 3,Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die Exposition von Arbeitnehmer/innen einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.Wenn die Exposition von Arbeitnehmer/innen einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind Paragraph 6, Absatz 2 und 3 und Paragraph 8, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.Können bei der Expositionsbewertung gemäß Absatz 4, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6,Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anlage 2 Punkt A 2) nicht überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und
    3. 3.Ziffer 3die Arbeitnehmer/innen über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 informiert wurden.die Arbeitnehmer/innen über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, informiert wurden.
In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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