§ 8 USPV Gemeinsame Redaktion

USPV - Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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