§ 3 USPV (Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals), Informationsaufbereitung und –übermittlung - JUSLINE Österreich
§ 3 USPV Informationsaufbereitung und –übermittlung
USPV - Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen
(1)Absatz eins,Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§ 8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (Paragraph 8,) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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