§ 5 USPV Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen

USPV - Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen. Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 9, zu erfolgen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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