§ 4 USPV Bereitstellung von Änderungsinformationen

USPV - Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah

  1. 1.Ziffer einsnach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
  2. 2.Ziffer 2nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat

sowiesowie

  1. 3.Ziffer 3mit Kundmachung einer Verordnung
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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