§ 1 USPV Allgemeine Bestimmungen

USPV - Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gegenstand

Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals gemäß § 3 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, Basisinformationen (§ 2 Z 1), Fachinformationen (§ 2 Z 2) und Änderungsinformationen (§ 2 Z 3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, Basisinformationen (Paragraph 2, Ziffer eins,), Fachinformationen (Paragraph 2, Ziffer 2,) und Änderungsinformationen (Paragraph 2, Ziffer 3,) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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