§ 7 USPV Technische Umsetzung

USPV - Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen. Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den Paragraphen 3 bis 6 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Unternehmensserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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