Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben auf Synergien zwischen Unternehmensserviceportal und Bürgerserviceportal hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Soweit Informationen im Unternehmensserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.Soweit Informationen im Unternehmensserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.
In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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