§ 9 UG Rechtsaufsicht

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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