§ 9 UG Rechtsaufsicht

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999

Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 01.10.2009 bis 13.01.2015

Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

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