Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. | Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); | |||||||||
2. | Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst; | |||||||||
3. | Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen; | |||||||||
3a. | Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität; | |||||||||
4. | Lernfreiheit; | |||||||||
5. | Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen; | |||||||||
6. | Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre; | |||||||||
7. | nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals; | |||||||||
8. | Zusammenwirken der Universitätsangehörigen; | |||||||||
9. | Gleichstellung der Geschlechter; | |||||||||
10. | soziale Chancengleichheit; | |||||||||
11. | besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen; | |||||||||
12. | Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung; | |||||||||
13. | Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige; | |||||||||
14. | Nachhaltige Nutzung von Ressourcen. |
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