§ 2 UG Leitende Grundsätze

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

3a.

Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männernder Geschlechter;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

3a.

Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männernder Geschlechter;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

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