Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Projektkonzeption
(1)Absatz eins,Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
1.Ziffer einsBezug zum Entwicklungsplan,
2.Ziffer 2Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
3.Ziffer 3Machbarkeitsstudie,
4.Ziffer 4Grobkostenschätzung,
5.Ziffer 5Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie
6.Ziffer 6Finanzierungskonzept.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
1.Ziffer einsBedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung von Gebäudealternativen und möglicher Vermeidung von Flächenversiegelung,
2.Ziffer 2Plausibilität der Grobkostenschätzung sowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,
3.Ziffer 3Rang im regionalen Bauleitplan sowie
4.Ziffer 4budgetäre Bedeckbarkeit.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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