(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält.Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält.
(2)Absatz 2,Immobilienprojekte sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.
(3)Absatz 3,Immobilienprojekte und andere Investitionen gemäß § 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, sind von dieser Verordnung ausgenommen.Immobilienprojekte und andere Investitionen gemäß Paragraph 55, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.
(1)Absatz eins,Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsImmobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, die von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden. Immobilienprojekte sind als Einheit zu betrachten. Sie umfassen die entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtung und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche laufende Kosten. Eine Aufteilung in verschiedene Projektabschnitte, um die Betragsgrenze gemäß Z 2 nicht zu überschreiten, ist unzulässig. Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekte der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekanntzugeben.Immobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, die von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden. Immobilienprojekte sind als Einheit zu betrachten. Sie umfassen die entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtung und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche laufende Kosten. Eine Aufteilung in verschiedene Projektabschnitte, um die Betragsgrenze gemäß Ziffer 2, nicht zu überschreiten, ist unzulässig. Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekte der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekanntzugeben.
2.Ziffer 2In sinngemäßer Anwendung der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015, wird für Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) festgelegt. Die Betragsgrenze für laufende Mietkosten beträgt 600 000 Euro pro Jahr (Mietzahlungen netto, exkl. aller laufenden (Betriebs-)Kosten und Steuern).In sinngemäßer Anwendung der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,, wird für Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) festgelegt. Die Betragsgrenze für laufende Mietkosten beträgt 600 000 Euro pro Jahr (Mietzahlungen netto, exkl. aller laufenden (Betriebs-)Kosten und Steuern).Fallen bei einem Immobilienprojekt sowohl Einmalkosten als auch laufende Mietkosten an, so ist jeweils das Verhältnis zwischen anfallenden Kosten und der jeweiligen Betragsgrenze zu ermitteln und in Prozenten auszudrücken. Liegt die Summe dieser beiden so ermittelten Prozentsätze über 100 vH, so ist die Betragsgrenze überschritten.
3.Ziffer 3Der gesamtösterreichische Bauleitplan ist ein Planungsinstrument der Bundesministerin oder des Bundesministers und verzeichnet jedenfalls die zur Realisierung vorgesehenen Immobilienprojekte. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich in geeigneter Form einen Bericht über die Planung und Realisierung der in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufgenommenen Immobilienprojekte vorzulegen (Baulagebericht).
4.Ziffer 4Die regionalen Bauleitpläne stellen den gemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten dar und umfassen alle Immobilienprojekte, die gemäß Abs. 2 Z 1 finanziert werden sollen, in einer Prioritätenreihung. Die Universitäten werden folgenden Planungsregionen zugeordnet:Die regionalen Bauleitpläne stellen den gemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten dar und umfassen alle Immobilienprojekte, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, finanziert werden sollen, in einer Prioritätenreihung. Die Universitäten werden folgenden Planungsregionen zugeordnet:
a)Litera aSÜD: Universität Graz, Medizinische Universität Graz, Technische Universität Graz, Montanuniversität Leoben, Universität Klagenfurt, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
b)Litera bOST: Universität Wien, Medizinische Universität Wien, Technische Universität Wien, Universität für Bodenkultur Wien, Veterinärmedizinische Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien, Universität für angewandte Kunst Wien, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Akademie der bildenden Künste Wien;
c)Litera cWEST: Universität Innsbruck, Medizinische Universität Innsbruck, Universität Salzburg, Universität Linz, Universität Mozarteum Salzburg, Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz.
Die Erstellung der regionalen Bauleitpläne erfolgt im Rahmen von gemeinsamen Verhandlungen der in der Planungsregion zusammengefassten Universitäten („Bauleitplanrunden“). Den Bauleitplanrunden ist eine oder ein vom Bundesministerium nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter beizuziehen. Jede Bauleitplanrunde kann eine Geschäftsordnung erlassen.
1.Ziffer einsVom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte: Immobilienprojekte, deren Einmalkosten und bzw. oder laufende Kosten in der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode oder künftigen Leistungsvereinbarungsperioden zur Gänze oder teilweise über das vom Bund gemäß § 13 UG der Universität in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Planungsfreigabe erfolgt, zur Verfügung gestellte Globalbudget oder im Falle eines bereits feststehenden niedrigeren Globalbudgets für die künftige Leistungsvereinbarungsperiode hinausgehen und nur mit zusätzlichen Finanzmitteln von Seiten des Bundes realisiert werden können. Die zusätzlichen Mittel stellen einen Teil des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 UG dar.Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte: Immobilienprojekte, deren Einmalkosten und bzw. oder laufende Kosten in der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode oder künftigen Leistungsvereinbarungsperioden zur Gänze oder teilweise über das vom Bund gemäß Paragraph 13, UG der Universität in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Planungsfreigabe erfolgt, zur Verfügung gestellte Globalbudget oder im Falle eines bereits feststehenden niedrigeren Globalbudgets für die künftige Leistungsvereinbarungsperiode hinausgehen und nur mit zusätzlichen Finanzmitteln von Seiten des Bundes realisiert werden können. Die zusätzlichen Mittel stellen einen Teil des Gesamtbetrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UG dar.
2.Ziffer 2Von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte:
a)Litera aImmobilienprojekte, die mit den in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Planungsfreigabe erfolgt, vorhandenen Mitteln der Universität (Globalbudget, Drittmitteleinnahmen, usw.) realisiert und über die gesamte Nutzungsdauer finanziert und betrieben werden können.
b)Litera bZur Gänze drittfinanzierte Immobilienprojekte: Immobilienprojekte, deren Kosten einschließlich laufender Kosten über die gesamte Nutzungsdauer zur Gänze von Dritten bedeckt werden.
(3)Absatz 3,Einvernehmensprojekte sind Immobilienprojekte, die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 1 zu finanzieren sind und die Betragsgrenze gemäß Abs. 1 Z 2 durch Mittelverwendungen des Bundes überschreiten. Einvernehmensprojekte sind nach Herstellung des Einvernehmens gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen. Einvernehmensprojekte sind von der Universität regelmäßig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abzustimmen. Im Einzelnen sind die §§ 4 bis 10 anzuwenden.Einvernehmensprojekte sind Immobilienprojekte, die vom Bund gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu finanzieren sind und die Betragsgrenze gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch Mittelverwendungen des Bundes überschreiten. Einvernehmensprojekte sind nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen. Einvernehmensprojekte sind von der Universität regelmäßig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abzustimmen. Im Einzelnen sind die Paragraphen 4 bis 10 anzuwenden.
(1)Absatz eins,Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
1.Ziffer einsBezug zum Entwicklungsplan,
2.Ziffer 2Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
3.Ziffer 3Machbarkeitsstudie,
4.Ziffer 4Grobkostenschätzung,
5.Ziffer 5Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie
6.Ziffer 6Finanzierungskonzept.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
1.Ziffer einsBedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung von Gebäudealternativen und möglicher Vermeidung von Flächenversiegelung,
2.Ziffer 2Plausibilität der Grobkostenschätzung sowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,
(1)Absatz eins,Bei positivem Überprüfungsergebnis der in § 4 Abs. 2 angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.Bei positivem Überprüfungsergebnis der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.
(2)Absatz 2,Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,
2.Ziffer 2den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),
3.Ziffer 3die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,
4.Ziffer 4den zugrunde liegenden Terminplan,
5.Ziffer 5die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie
6.Ziffer 6Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).Die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des § 4 Abs. 2 die Planungsfreigabe gemäß Abs. 3 erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, in Verbindung mit § 118a Abs. 5 UG mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, die Planungsfreigabe gemäß Absatz 3, erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 118 a, Absatz 5, UG mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2)Absatz 2,Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit der Aufnahme des Einvernehmensprojektes in den gesamtösterreichischen Bauleitplan erteilt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Planungsfreigabe für das Einvernehmensprojekt. Die Planungsfreigabe bezieht sich auf konkrete Projektkennwerte im Sinne eines Kostendeckels und hat eine Regelung über die Risikotragung durch die Universität bzw. den Immobilieninvestor zu enthalten. Die Planungsfreigabe kann auch weitere Vorgaben zur Vermeidung des Risikos der Kostenüberschreitung beinhalten (zB Berichtspflichten, Projektbegleitung, gemeinsamer Steuerungsausschuss, usw.).
(4)Absatz 4,Die Projektbeschreibung und die Planungsfreigabe stellen die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 118a Abs. 1 UG hinsichtlich des jeweiligen Einvernehmensprojektes dar.Die Projektbeschreibung und die Planungsfreigabe stellen die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Paragraph 118 a, Absatz eins, UG hinsichtlich des jeweiligen Einvernehmensprojektes dar.
(5)Absatz 5,Die Planungsfreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
(1)Absatz eins,In der Planungsphase sind die Vorgaben der Planungsfreigabe sowie die folgenden Prozessschritte einzuhalten:
1.Ziffer einsVerfahren zur Suche einer Planerin, eines Planers oder eines Planungsbüros unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes,
2.Ziffer 2Planungsvertrag,
3.Ziffer 3Vorentwurf,
4.Ziffer 4Entwurf,
5.Ziffer 5Laufende Nutzer- und Behördenabstimmung,
6.Ziffer 6Qualifizierte Kostenermittlung bei Vorentwurf und Entwurf einschließlich einer Schätzung der Lebenszykluskosten sowie
7.Ziffer 7Entwürfe aller dem Immobilienprojekt zugrunde liegenden Verträge (insbesondere Miet-, Finanzierungs- bzw. Bauträgerverträge).
Im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Z 1 kann auch ein Wettbewerb durchgeführt werden. Sofern ein Wettbewerb durchgeführt wird, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister einzuladen, eine Vertreterin oder einen Vertreter bzw. im Verhinderungsfall eine Ersatzperson in die Jury zu entsenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist entsprechend der Planungsfreigabe regelmäßig zu informieren.Im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Ziffer eins, kann auch ein Wettbewerb durchgeführt werden. Sofern ein Wettbewerb durchgeführt wird, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister einzuladen, eine Vertreterin oder einen Vertreter bzw. im Verhinderungsfall eine Ersatzperson in die Jury zu entsenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist entsprechend der Planungsfreigabe regelmäßig zu informieren.
(2)Absatz 2,Nach der Erfüllung aller unter Abs. 1 genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben. Die Einreich- und Ausführungsplanung kann bis zur Erteilung der Baufreigabe weitergeführt werden.Nach der Erfüllung aller unter Absatz eins, genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben. Die Einreich- und Ausführungsplanung kann bis zur Erteilung der Baufreigabe weitergeführt werden.
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß § 7 die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß Paragraph 7, die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Stellt sich in der Planungsphase (§ 7) heraus, dass die Vorgaben gemäß § 6 nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß § 6 festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß § 6 Abs. 1 mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn Stellt sich in der Planungsphase (Paragraph 7,) heraus, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 6, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß Paragraph 6, festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
1.Ziffer einsdie über die ursprüngliche Freigabe hinausgehenden Mittel von der betroffenen Universität eigenfinanziert werden,
2.Ziffer 210 vH des originären Bruttoinvestitionsvolumens des jeweiligen Projekts nicht übersteigen und
3.Ziffer 3keine wesentlichen Änderungen des Projekts vorliegen.
Sofern die erneute Beurteilung zu einem positiven Ergebnis führt, kann die Baufreigabe erteilt werden.
(1)Absatz eins,Nach der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erteilten Baufreigabe sind die Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 auf Basis der im Zuge der Planungsphase vorgelegten Entwürfe abzuschließen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.Nach der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erteilten Baufreigabe sind die Verträge gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, auf Basis der im Zuge der Planungsphase vorgelegten Entwürfe abzuschließen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
(2)Absatz 2,In weiterer Folge ist das Einvernehmensprojekt auf Basis der feststehenden vertraglichen und planerischen Grundlagen entsprechend der Baufreigabe und unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes zu realisieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist regelmäßig zu informieren.
(3)Absatz 3,Die Einhaltung der in der Baufreigabe vorgesehenen Kosten ist vom Immobilieninvestor bzw. von der Universität gemeinsam sicherzustellen.
(1)Absatz eins,Die in der Baufreigabe zugesicherten Finanzmittel sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Anforderung der Universität und gemäß Baufreigabe zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Nach der Fertigstellung des Einvernehmensprojektes hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister die von der Universität geprüfte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung kann von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im Falle von Rückfragen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von der Universität und vom Immobilieninvestor entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Weiters ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister jedenfalls für Neubauten das Ergebnis der Gebäudezertifizierung vorzulegen. Die Gebäudezertifizierung hat auf Basis eines international anerkannten Gebäudezertifizierungssystems der zweiten Generation oder eines vergleichbaren nationalen Bewertungssystems zu erfolgen und zumindest die zweithöchste Kategorie aufzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Übertragung der Finanzmittel für die laufenden Kosten in das Globalbudget der Universität erfolgt mit Beginn der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode nach Vorlage der gemäß Abs. 2 geprüften Abrechnung.Die Übertragung der Finanzmittel für die laufenden Kosten in das Globalbudget der Universität erfolgt mit Beginn der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode nach Vorlage der gemäß Absatz 2, geprüften Abrechnung.
(1)Absatz eins,Der Erwerb von Liegenschaften sowie der Abschluss von Baurechtsverträgen für eigenfinanzierte Immobilienprojekte (§ 3 Abs. 2 Z 2) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Der Erwerb von Liegenschaften sowie der Abschluss von Baurechtsverträgen für eigenfinanzierte Immobilienprojekte (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.Ziffer einsüber die gesamte Nutzungsdauer gesicherte und eigenfinanzierte Kostentragung durch die Universität aus den in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Freigabe erfolgt, vorhandenen Mitteln oder Kostentragung durch Dritte,
2.Ziffer 2Vorlage einer ausführlichen Begründung der Universität an die Bundesministerin oder den Bundesminister, warum der Erwerb oder der Abschluss des Baurechtsvertrages von wesentlicher strategischer Bedeutung für die Universität sowie zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sowie
3.Ziffer 3Vorlage des Entwurfs des abzuschließenden Liegenschaftskauf- bzw. Baurechtsvertrages.
Von der Anwendung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 ist jedoch abzusehen, wenn es sich um ein Immobilienprojekt von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) handelt.Von der Anwendung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 ist jedoch abzusehen, wenn es sich um ein Immobilienprojekt von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) handelt.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Angemessenheit, der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen sowie des jeweiligen Bedarfes der Universität die Freigabe zum Erwerb einer Liegenschaft oder Abschluss eines Baurechtsvertrages gemäß Abs. 1 erteilen. Die Freigabe beinhaltet keine Genehmigung für die Realisierung eines allfälligen nachfolgenden Immobilienprojekts.Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Angemessenheit, der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen sowie des jeweiligen Bedarfes der Universität die Freigabe zum Erwerb einer Liegenschaft oder Abschluss eines Baurechtsvertrages gemäß Absatz eins, erteilen. Die Freigabe beinhaltet keine Genehmigung für die Realisierung eines allfälligen nachfolgenden Immobilienprojekts.