Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des § 4 Abs. 2 die Planungsfreigabe gemäß Abs. 3 erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, in Verbindung mit § 118a Abs. 5 UG mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, die Planungsfreigabe gemäß Absatz 3, erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 118 a, Absatz 5, UG mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2)Absatz 2,Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.Nach der Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister das Einvernehmensprojekt in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit der Aufnahme des Einvernehmensprojektes in den gesamtösterreichischen Bauleitplan erteilt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Planungsfreigabe für das Einvernehmensprojekt. Die Planungsfreigabe bezieht sich auf konkrete Projektkennwerte im Sinne eines Kostendeckels und hat eine Regelung über die Risikotragung durch die Universität bzw. den Immobilieninvestor zu enthalten. Die Planungsfreigabe kann auch weitere Vorgaben zur Vermeidung des Risikos der Kostenüberschreitung beinhalten (zB Berichtspflichten, Projektbegleitung, gemeinsamer Steuerungsausschuss, usw.).
(4)Absatz 4,Die Projektbeschreibung und die Planungsfreigabe stellen die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 118a Abs. 1 UG hinsichtlich des jeweiligen Einvernehmensprojektes dar.Die Projektbeschreibung und die Planungsfreigabe stellen die grundsätzliche Vereinbarung zwischen Universität und der Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Paragraph 118 a, Absatz eins, UG hinsichtlich des jeweiligen Einvernehmensprojektes dar.
(5)Absatz 5,Die Planungsfreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Uni-ImmoV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Uni-ImmoV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Uni-ImmoV